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Berichtszeitraum: 1945-65

 

Das Gewerbe- und Ordnungsamt begann im Jahre 1945 - damals als Gewerbeamt - seine Arbeit mit folgenden Aufgaben:

  • Gewerbepolizei einschließlich gewerberechtliche Erlaubnisse (Gewerbewesen),
  • Gaststättenwesen,
  • Einzelhandel,
  • Maß- und Gewichtswesen,
  • Lebensmittelaufsicht einschließlich Anwendung des Milchgesetzes,
  • Arbeitszeitordnung / Ladenschluß,
  • Jagdwesen,
  • Fischereiwesen.

Es handelte sich dabei überwiegend um bisher schon städtische Aufgaben, die bis zum Kriegsende von verschiedenen Ämtern der Stadtverwaltung wahrgenommen wurden. Weitere Aufgaben - auch viele frühere staatliche - kamen hinzu, u.a.:

  • Wasseraufsicht,
  • Preis- und Mietpreiswesen,
  • Angelegenheiten des Bundesleistungsgesetzes,
  • Untere Verwaltungsbehörde im Kleingartenwesen,
  • Aufgabe der Orts- und Kreispolizeibehörde im Gewerbewesen,
  • Handwerkswesen,
  • Unlauterer Wettbewerb,
  • Regelung der Polizeistunde,
  • Erlaubnisbehörde für Getränkeschankanlagen im Stadtgebiet,
  • Prüfstelle für Getränkeschankanlagen auf Grund der Getränkeschankanlagenverordnung für das ganze Bundesgebiet,
  • Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
  • Bekämpfung von Lärm und Luftverunreinigungen aus Gewerbebetrieben.

Die vielfältigen Aufgaben des Gewerbe- und Ordnungsamtes finden ihren Ausdruck in Tausenden von Verwaltungsakten, die alljährlich in der Form von Erlaubnissen, Genehmigungen, Gestattungen, Auflagen, Verboten usw. ergehen. War das Amt in den ersten Jahren unmittelbar nach dem Kriege stark in Anspruch genommen, um die Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigsten Gütern sicherzustellen, so ergab sich mit der Gründung der Bundesrepublik verstärkt die Aufgabe, die in einem sozialen und demokratischen Rechtsstaat geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Dazu war ein eigener Vollzugsdienst erforderlich. Die Einhaltung der gewerberechtlichen und ordnungsbehördlichen Gesetze ist sicherzustellen, denn sie dienen in der Regel dem Schutz der Bürger vor Gefahren. Von den 114 Bediensteten des Amtes sind deshalb 51 im Außendienst tätig, die im Jahr etwa 50000 Kontrollen durchführen. Mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 17.12.1964 wurde im Land Hessen eine neue Rechtsgrundlage für das Ordnungswesen geschaffen. Wenn auch nicht alle Wünsche der Kommunalverwaltung berücksichtigt wurden, so kann dieses Gesetz doch eine brauchbare Grundlage für die praktische Arbeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr darstellen. Wesentlich ist, daß die Polizei- und Ordnungsaufgaben getrennt werden, wobei die Aufgaben der Polizei - von der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr abgesehen - enumerativ festgelegt und eingeschränkt werden. Das bedeutet für die gefahrenabwehrende Verwaltung, d.h. insbesondere für das Gewerbe- und Ordnungsamt, in Zukunft eine stärkere Belastung, vor allem soweit es sich um Vollzugsaufgaben handelt. Die Schutzpolizei leistet in Zukunft grundsätzlich der gefahrenabwehrenden Verwaltung keine Vollzugshilfe mehr.

Zahllose Rechtsvorschriften

Der Neuaufbau unseres Staates hat zu einer starken Aktivität des Gesetzgebers geführt. Jahr für Jahr ergehen neue gesetzliche Regelungen, deren Anwendung an die Dienstkräfte hohe Anforderungen stellen. Nach der Reform des Lebensmittelrechts umfaßt dieses Gebiet allein über hundert Rechtsvorschriften des Bundes, das Gewerberecht über zweihundert. Die Arbeit des Gewerbe- und Ordungsamtes erstreckt sich auf das gesamte Wirtschaftsleben, Industrie, Handwerk, Groß- und Einzelhandel und sonstiges Gewerbe, d.h. auf den Handel im Umherziehen wie auf die großen chemischen Unternehmen. Das Gewerberecht umfaßt heute trotz des Grundrechts der freien Berufswahl und in Einklang mit ihm zahlreiche Berufsregelungen. Den mildesten Eingriff stellen die Berufsausübungsvorschriften dar, ohne daß das Gewerbe selbst zulassungspflichtig ist. Das gilt z.B. für Gebrauchtwarenhandel, Immobilienmakler, Darlehens- und Ehevermittler, Reisebüros, Auskunfteien, Detekteien, Handel mit Kunstgegenständen. Viele Gewerbe bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis, die von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig ist, z.B. Einzelhandel, Bewachungsgewerbe, Versteigerer, Pfandleiher. Für andere Gewerbe sind daneben objektive Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. für Gaststätten, Spielhallen, Spielgeräte, Privatkrankenanstalten. Seit dem Jahre 1960 kann auch den Gewerbetreibenden, bei denen es bis dahin nicht möglich war, das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit ganz oder auf Zeit untersagt werden. Derartige Fälle erscheinen fast regelmäßig in der Tages- und Fachpresse. Sie nehmen die Arbeit des Amtes sehr in Anspruch. In einem Rechtsstaat muß eine Maßnahme, mit der in einen Gewerbebetrieb eingegriffen wird, einer Überprüfung in jeder Hinsicht standhalten. Bei vielen Gewerbebetrieben, auch wenn sie nicht zulassungspflichtig sind, muß die Zuverlässigkeit des Inhabers überprüft werden.

Nur beispielhaft sei die Arbeit erwähnt, die für die Gesundheit der Bevölkerung von großer Bedeutung ist. Das Gewerbe- und, Ordnungsamt erfüllt wesentliche Aufgaben, die zur Gesundheitsaufsicht zählen. Hierzu gehört die Anwendung des im Jahre 1962 in Kraft getretenen Bundesseuchengesetzes auf Lebensmittelbetriebe und vor allem die Bekämpfung von Lärm und Luftverunreinigungen, eine Aufgabe, der sich das Amt schon vor über einem Jahrzehnt intensiv anzunehmen begonnen hatte, als weithin ihre Wichtigkeit noch nicht erkannt war. Deshalb hat die Stadt Frankfurt am Main gerade auf diesem Gebiet erreicht, daß sich die Umweltbedingungen, soweit Gewerbebetriebe in Betracht kommen, nicht verschlechterten. Mit aller Entschiedenheit wurden Abhilfemaßnahmen durchgesetzt, über die jeweils gesondert berichtet werden konnte. Der im Jahre 1961 vom Amt veröffentlichte umfangreiche Arbeitsbericht "Reinhaltung der Luft und Abwehr von Betriebslärm in Frankfurt am Main" fand im In- und Ausland starke Beachtung. Der Kampf gegen die Verschmutzung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer als Aufgabe der Wasserbehörde dient ebenfalls dem Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren. Maßnahmen gegen die Verschlechterung der Umweltbedingungen erfordern neben dem persönlichen Einsatz vor allem auch die Beschaffung der erforderlichen Meß- und Prüfgeräte.

Der Wandel unseres Staates in den vergangenen zwanzig Jahren hat dazu geführt, daß Rechtsvorschriften, die unter anderen Voraussetzungen erlassen wurden, heute eine andere Bedeutung bekommen haben. Dies gilt z.B. für die Preisvorschriften. Die Pflicht zur Preisauszeichnung für den Kleinhandel und das Dienstleistungsgewerbe wurde in einer Zeit des Preisstops und damit einer weitgehenden Preisbindung erlassen. Heute, in einer Marktwirtschaft, kommt diesen Vorschriften eine andere, aber deshalb nicht weniger wichtige Bedeutung zu. Der Verbraucher soll die Möglichkeit des Preisvergleichs haben, der Gewerbetreibende soll sich dem Wettbewerb stellen. Das Mietpreisrecht war im letzten Jahrzehnt einem ständigen Wandel unterworfen. Die neuen gesetzlichen Regelungen werfen viele Fragen auf, die die Bürger veranlassen, Rat und Auskunft einzuholen. Die Auskünfte beziehen sich in der Regel auf die Zulässigkeit von Mieterhöhungen. Der neugefaßte § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes hat dazu geführt, daß Mietpreisüberhöhungen intensiver verfolgt werden können. Die Problematik liegt allerdings darin, daß mancher Bürger Gefahr läuft, beim Mietpreis zu seinem Recht zu kommen, aber der Kündigung des Mietverhältnisses ausgesetzt zu werden. Die Arbeit des Amtes auf diesem Gebiet gibt dem Bürger die Gewähr, daß die rechtlichen Handhaben, die ihn gegen Überforderung schützen sollen, auch angewandt werden. Dabei erfordert jeder Fall schon wegen der in der Regel schwierigen Feststellungen des Tatbestandes einen hohen Arbeitsaufwand.

Lebensmittelüberwachung

Der Lebensmittelüberwachung wurde stets ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Zahl der entnommenen Proben hat sich seit 1949 verdoppelt. Dank der vorbeugenden Arbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung gelang es, in den letzten zwanzig Jahren trotz des immer vielgestaltiger gewordenen Warensortiments den Verbraucher wirksam zu schützen. Die Stadt Frankfurt am Main hat mit ihren Großmärkten Bedeutung weit über das Stadtgebiet hinaus. Es liegt auf der Hand, in welchem Maße z.B. eine intensive Kontrolle auf dem Obst- und Gemüsegroßmarkt dazu beitragen kann, daß möglichst keine zu beanstandenden Waren in Verkehr gebracht und die gesetzlichen Handelsklassenvorschriften beachtet werden.

Gewerberecht

Der wirtschaftliche Aufschwung seit der Währungsreform kommt in der Zunahme der Gewerbebetriebe zum Ausdruck, die mit auf die von der damaligen Besatzungsmacht proklamierte weitgehende Gewerbefreiheit zurückgeht. Viele Gewerbezulassungsregelungen waren entfallen. Erst mit dem 5.Mai 1955 konnte deutsches Recht insoweit wieder in Kraft treten. Für das Handwerk war bereits mit der Handwerksordnung von 1953 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden. Die gewerberechtlichen Vorschriften dürfen das Grundrecht der freien Berufswahl nicht verletzen. Deshalb ist eine Bedürfnisprüfung in der Regel nicht zulässig, weil sie geeignete Bewerber ausschließen kann. Beispielhaft sei auf das Gaststättengewerbe hingewiesen. Die Zahl der Betriebe hat sich von 1949 bis 1960 etwa verdoppelt. Dann trat eine Konsolidierung ein. Bei den Erlaubnissen handelt es sich heute überwiegend um Wechsel der Inhaber. Ende 1964 waren vorhanden:

  • 1802 Schankwirtschaften,
  • 270 Beherbergungsbetriebe,
  • 620 Trinkhallen,
  • 978 Gewerbebetriebe mit Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein.

Die Zahl der wichtigsten gewerberechtlichen Erlaubnisse auf den verschiedensten Gebieten betrug im abgelaufenen Jahr 9121. Gegen 28 Betriebe unterschiedlichster Branchen wurden Untersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit geführt. 54 Konzessionsverfahren für gefährliche bzw. belästigende Anlagen gemäß § 16 der Gewerbeordnung waren anhängig. 16 unerlaubte bzw. unvorschriftsmäßige Müllverbrennungsanlagen wurden stillgelegt, 4 Handwerksbetriebe müßten geschlossen werden.

Reinhaltung der Luft und Abwehr von Betriebslärm

Die Aktivität des Gewerbe- und Ordnungsamtes hat die Bevölkerung gleichzeitig darüber aufgeklärt, daß die Behörde gegen unzumutbare Einwirkungen angeht. Dem behördlichen Eingreifen sind allerdings Grenzen gesetzt. Sie liegen dort, wo eine Angelegenheit lediglich im Wege des privaten Nachbarrechts bereinigt werden kann. Entscheidend ist jedoch, daß die Behörde nicht nur subsidiar tätig wird und den Gestörten in der Regel nicht auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. Das private Recht und das Strafrecht sind allein keine geeigneten Handhaben um zu erreichen, daß der Lärmpegel von Maschinen und Geräten und der Auswurf luftverunreinigender Stoffe grundlegend vermindert wird. Dazu ist der ständige behördliche Einfluß erforderlich. Das Amt macht den Betrieben viele Auflagen und veranlaßt vorbeugende Maßnahmen. Wirksame Arbeit zur Reinhaltung der Luft setzt voraus, daß die besonderen Bedingungen bekannt sind, die eine Anreicherung von Fremdstoffen in der Außenluft begünstigen. Deshalb werden vom Amt in Verbindung mit dem Institut für Meteorologie und Geophysik der Johann Wolfgang Goethe-Universität regelmäßig Untersuchungen durchgeführt. Die Meßgeräte werden laufend ergänzt. Aufgrund der Messungen des Staubniederschlags sind die Stadtteile mit besonders hohen Absolutwerten der Konzentration bekannt. Der Tagesgang der Luftverunreinigung ist das Ergebnis der Summenwirkung der Emissionen und der für die Verfrachtung verantwortlichen Faktoren. Das aus Automobilabgasen stammende Kohlenmonoxyd ist eine vom Standpunkt der Lufthygiene wichtige Luftverunreinigung. Die Messungen zeigen, wie bedeutsam eine gute Durchlüftung der Stadt für die Lufthygiene ist.

Auf Veranlassung des Gewerbe- und Ordnungsamtes wurden vom Bundesgesundheitsamt - Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene - umfangreiche Untersuchungen über die industriellen Einwirkungen im Stadtteil Höchst durchgeführt. Die chemischen Fabriken in Frankfurt am Main haben nicht zuletzt auf behördliche Veranlassung ein Entstörungsprogramm durchgeführt und zahlreiche Abgasreinigungsanlagen installiert, für die viele Millionen DM aufgewendet wurden.

Das Gewerbe- und Ordnungsamt widmete sich im letzten Jahrzehnt intensiv dem Kampf gegen den Betriebslärm. Zahlreiche Störquellen wurden beseitigt und vorbeugende Maßnahmen getroffen, z.B. beim Baulärm und dem Gaststättenlärm. Die Stillegung von nicht lärmgeschützten Aggregaten hat dazu beigetragen, daß in Frankfurt am Main mehr und mehr lärmarme Bauverfahren und Maschinen angewendet werden. Nachstehend folgt eine Übersicht über die in den letzten fünf Jahren bearbeiteten Störquellen:

Verunreinigungen der Luft:

Jahr Zahl der neuen Störquellen ausgeschaltete Störquellen Am Jahresende noch vorhandene Störquellen
1960 117 130 104
1961 157 102 159
1962 106 83 182
1963 91 128 145
1964 134 141 138

Lärmbekämpfung:

Jahr Zahl der neuen Störquellen ausgeschaltete Störquellen Am Jahresende noch vorhandene Störquellen
1960 182 177 132
1961 180 187 125
1962 150 177 98
1963 115 128 85
1964 211 168 128

 

Sonstiges Ordnungswesen

Im Jahre 1964 mußten 18 Viehseuchenanordnungen erlassen werden. 4281 Fischerei- und 1305 Jagdscheine wurden erteilt. Bei 98 Aus- und Räumungsverkäufen wurde das Amt tätig; daneben mußten zahlreiche Ermittlungen wegen unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet der Preisüberwachung und des Kartellrechts geführt werden. Als Prüf- bzw. Zulassungsstelle für Getränkeschankanlagen für das gesamte Bundesgebiet hat das Amt bisher über 500 Verfahren durchgeführt. Seit dem Jahre 1956 wurden 59 Lehrgänge für Polizeibeamte und Bedienstete der Ordnungsbehörden aus dem Bundesgebiet, die mit der Überwachung der Getränkeschankanlagen befaßt sind, veranstaltet. Einen Einblick in die Vielseitigkeit des Gewerbe- und Ordnungsamtes geben die im Jahre 1964 bearbeiteten 674 Ordnungswidrigkeitsverfahren der folgenden Gebiete. Preisauszeichnung (160), überhöhte Mietpreise (26), Vieh- und Fleischgesetz (1), Lebensmittelhygiene (265), Handelsklassen (22), Ladenschluß (30), Lärmbekämpfung (46), Jagdwesen (5), Friseurhandwerk (5), Bäckereiverordnung (5), Tanzveranstaltungen (5), Berufsausübung im Einzelhandel (6), Unkrautbekämpfung (10), Bundesseuchengesetz (76), Feld- und Forststrafgesetz (5), Speiseeishygiene (3), Trinkwasserversorgung (8).

 

 

 

Berichtszeitraum: 1965-68 und 1969-72

 

siehe Jahresbericht der Polizei ab 1968

 
Quelle: Jahresberichte der Stadt Frankfurt 1945-72
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