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Berichtszeitraum: 1945-65
Das Gewerbe- und Ordnungsamt begann im Jahre 1945
- damals als Gewerbeamt - seine Arbeit mit folgenden Aufgaben:
- Gewerbepolizei einschließlich gewerberechtliche
Erlaubnisse (Gewerbewesen),
- Gaststättenwesen,
- Einzelhandel,
- Maß- und Gewichtswesen,
- Lebensmittelaufsicht einschließlich Anwendung
des Milchgesetzes,
- Arbeitszeitordnung / Ladenschluß,
- Jagdwesen,
- Fischereiwesen.
Es handelte sich dabei überwiegend um bisher
schon städtische Aufgaben, die bis zum Kriegsende von verschiedenen
Ämtern der Stadtverwaltung wahrgenommen wurden. Weitere Aufgaben
- auch viele frühere staatliche - kamen hinzu, u.a.:
- Wasseraufsicht,
- Preis- und Mietpreiswesen,
- Angelegenheiten des Bundesleistungsgesetzes,
- Untere Verwaltungsbehörde im Kleingartenwesen,
- Aufgabe der Orts- und Kreispolizeibehörde
im Gewerbewesen,
- Handwerkswesen,
- Unlauterer Wettbewerb,
- Regelung der Polizeistunde,
- Erlaubnisbehörde für Getränkeschankanlagen
im Stadtgebiet,
- Prüfstelle für Getränkeschankanlagen
auf Grund der Getränkeschankanlagenverordnung für das
ganze Bundesgebiet,
- Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten,
- Bekämpfung von Lärm und Luftverunreinigungen
aus Gewerbebetrieben.
Die vielfältigen Aufgaben des Gewerbe- und
Ordnungsamtes finden ihren Ausdruck in Tausenden von Verwaltungsakten,
die alljährlich in der Form von Erlaubnissen, Genehmigungen,
Gestattungen, Auflagen, Verboten usw. ergehen. War das Amt in den
ersten Jahren unmittelbar nach dem Kriege stark in Anspruch genommen,
um die Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigsten Gütern
sicherzustellen, so ergab sich mit der Gründung der Bundesrepublik
verstärkt die Aufgabe, die in einem sozialen und demokratischen
Rechtsstaat geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Dazu war ein
eigener Vollzugsdienst erforderlich. Die Einhaltung der gewerberechtlichen
und ordnungsbehördlichen Gesetze ist sicherzustellen, denn
sie dienen in der Regel dem Schutz der Bürger vor Gefahren.
Von den 114 Bediensteten des Amtes sind deshalb 51 im Außendienst
tätig, die im Jahr etwa 50000 Kontrollen durchführen.
Mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (HSOG) vom 17.12.1964 wurde im Land Hessen eine neue
Rechtsgrundlage für das Ordnungswesen geschaffen. Wenn auch
nicht alle Wünsche der Kommunalverwaltung berücksichtigt
wurden, so kann dieses Gesetz doch eine brauchbare Grundlage für
die praktische Arbeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr darstellen.
Wesentlich ist, daß die Polizei- und Ordnungsaufgaben getrennt
werden, wobei die Aufgaben der Polizei - von der Abwehr einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr abgesehen - enumerativ festgelegt und eingeschränkt
werden. Das bedeutet für die gefahrenabwehrende Verwaltung,
d.h. insbesondere für das Gewerbe- und Ordnungsamt, in Zukunft
eine stärkere Belastung, vor allem soweit es sich um Vollzugsaufgaben
handelt. Die Schutzpolizei leistet in Zukunft grundsätzlich
der gefahrenabwehrenden Verwaltung keine Vollzugshilfe mehr.
Zahllose Rechtsvorschriften
Der Neuaufbau unseres Staates hat zu einer starken
Aktivität des Gesetzgebers geführt. Jahr für Jahr
ergehen neue gesetzliche Regelungen, deren Anwendung an die Dienstkräfte
hohe Anforderungen stellen. Nach der Reform des Lebensmittelrechts
umfaßt dieses Gebiet allein über hundert Rechtsvorschriften
des Bundes, das Gewerberecht über zweihundert. Die Arbeit des
Gewerbe- und Ordungsamtes erstreckt sich auf das gesamte Wirtschaftsleben,
Industrie, Handwerk, Groß- und Einzelhandel und sonstiges
Gewerbe, d.h. auf den Handel im Umherziehen wie auf die großen
chemischen Unternehmen. Das Gewerberecht umfaßt heute trotz
des Grundrechts der freien Berufswahl und in Einklang mit ihm zahlreiche
Berufsregelungen. Den mildesten Eingriff stellen die Berufsausübungsvorschriften
dar, ohne daß das Gewerbe selbst zulassungspflichtig ist.
Das gilt z.B. für Gebrauchtwarenhandel, Immobilienmakler, Darlehens-
und Ehevermittler, Reisebüros, Auskunfteien, Detekteien, Handel
mit Kunstgegenständen. Viele Gewerbe bedürfen einer ausdrücklichen
Erlaubnis, die von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig
ist, z.B. Einzelhandel, Bewachungsgewerbe, Versteigerer, Pfandleiher.
Für andere Gewerbe sind daneben objektive Voraussetzungen zu
erfüllen, z.B. für Gaststätten, Spielhallen, Spielgeräte,
Privatkrankenanstalten. Seit dem Jahre 1960 kann auch den Gewerbetreibenden,
bei denen es bis dahin nicht möglich war, das Gewerbe wegen
Unzuverlässigkeit ganz oder auf Zeit untersagt werden. Derartige
Fälle erscheinen fast regelmäßig in der Tages- und
Fachpresse. Sie nehmen die Arbeit des Amtes sehr in Anspruch. In
einem Rechtsstaat muß eine Maßnahme, mit der in einen
Gewerbebetrieb eingegriffen wird, einer Überprüfung in
jeder Hinsicht standhalten. Bei vielen Gewerbebetrieben, auch wenn
sie nicht zulassungspflichtig sind, muß die Zuverlässigkeit
des Inhabers überprüft werden.
Nur beispielhaft sei die Arbeit erwähnt, die
für die Gesundheit der Bevölkerung von großer Bedeutung
ist. Das Gewerbe- und, Ordnungsamt erfüllt wesentliche Aufgaben,
die zur Gesundheitsaufsicht zählen. Hierzu gehört die
Anwendung des im Jahre 1962 in Kraft getretenen Bundesseuchengesetzes
auf Lebensmittelbetriebe und vor allem die Bekämpfung von Lärm
und Luftverunreinigungen, eine Aufgabe, der sich das Amt schon vor
über einem Jahrzehnt intensiv anzunehmen begonnen hatte, als
weithin ihre Wichtigkeit noch nicht erkannt war. Deshalb hat die
Stadt Frankfurt am Main gerade auf diesem Gebiet erreicht, daß
sich die Umweltbedingungen, soweit Gewerbebetriebe in Betracht kommen,
nicht verschlechterten. Mit aller Entschiedenheit wurden Abhilfemaßnahmen
durchgesetzt, über die jeweils gesondert berichtet werden konnte.
Der im Jahre 1961 vom Amt veröffentlichte umfangreiche Arbeitsbericht
"Reinhaltung der Luft und Abwehr von Betriebslärm in Frankfurt
am Main" fand im In- und Ausland starke Beachtung. Der Kampf
gegen die Verschmutzung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer
als Aufgabe der Wasserbehörde dient ebenfalls dem Schutz der
Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren. Maßnahmen
gegen die Verschlechterung der Umweltbedingungen erfordern neben
dem persönlichen Einsatz vor allem auch die Beschaffung der
erforderlichen Meß- und Prüfgeräte.
Der Wandel unseres Staates in den vergangenen zwanzig
Jahren hat dazu geführt, daß Rechtsvorschriften, die
unter anderen Voraussetzungen erlassen wurden, heute eine andere
Bedeutung bekommen haben. Dies gilt z.B. für die Preisvorschriften.
Die Pflicht zur Preisauszeichnung für den Kleinhandel und das
Dienstleistungsgewerbe wurde in einer Zeit des Preisstops und damit
einer weitgehenden Preisbindung erlassen. Heute, in einer Marktwirtschaft,
kommt diesen Vorschriften eine andere, aber deshalb nicht weniger
wichtige Bedeutung zu. Der Verbraucher soll die Möglichkeit
des Preisvergleichs haben, der Gewerbetreibende soll sich dem Wettbewerb
stellen. Das Mietpreisrecht war im letzten Jahrzehnt einem ständigen
Wandel unterworfen. Die neuen gesetzlichen Regelungen werfen viele
Fragen auf, die die Bürger veranlassen, Rat und Auskunft einzuholen.
Die Auskünfte beziehen sich in der Regel auf die Zulässigkeit
von Mieterhöhungen. Der neugefaßte § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes
hat dazu geführt, daß Mietpreisüberhöhungen
intensiver verfolgt werden können. Die Problematik liegt allerdings
darin, daß mancher Bürger Gefahr läuft, beim Mietpreis
zu seinem Recht zu kommen, aber der Kündigung des Mietverhältnisses
ausgesetzt zu werden. Die Arbeit des Amtes auf diesem Gebiet gibt
dem Bürger die Gewähr, daß die rechtlichen Handhaben,
die ihn gegen Überforderung schützen sollen, auch angewandt
werden. Dabei erfordert jeder Fall schon wegen der in der Regel
schwierigen Feststellungen des Tatbestandes einen hohen Arbeitsaufwand.
Lebensmittelüberwachung
Der Lebensmittelüberwachung wurde stets ganz
besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Zahl der entnommenen Proben
hat sich seit 1949 verdoppelt. Dank der vorbeugenden Arbeit auf
dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung gelang es, in den letzten
zwanzig Jahren trotz des immer vielgestaltiger gewordenen Warensortiments
den Verbraucher wirksam zu schützen. Die Stadt Frankfurt am
Main hat mit ihren Großmärkten Bedeutung weit über
das Stadtgebiet hinaus. Es liegt auf der Hand, in welchem Maße
z.B. eine intensive Kontrolle auf dem Obst- und Gemüsegroßmarkt
dazu beitragen kann, daß möglichst keine zu beanstandenden
Waren in Verkehr gebracht und die gesetzlichen Handelsklassenvorschriften
beachtet werden.
Gewerberecht
Der wirtschaftliche Aufschwung seit der Währungsreform
kommt in der Zunahme der Gewerbebetriebe zum Ausdruck, die mit auf
die von der damaligen Besatzungsmacht proklamierte weitgehende Gewerbefreiheit
zurückgeht. Viele Gewerbezulassungsregelungen waren entfallen.
Erst mit dem 5.Mai 1955 konnte deutsches Recht insoweit wieder in
Kraft treten. Für das Handwerk war bereits mit der Handwerksordnung
von 1953 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden. Die gewerberechtlichen
Vorschriften dürfen das Grundrecht der freien Berufswahl nicht
verletzen. Deshalb ist eine Bedürfnisprüfung in der Regel
nicht zulässig, weil sie geeignete Bewerber ausschließen
kann. Beispielhaft sei auf das Gaststättengewerbe hingewiesen.
Die Zahl der Betriebe hat sich von 1949 bis 1960 etwa verdoppelt.
Dann trat eine Konsolidierung ein. Bei den Erlaubnissen handelt
es sich heute überwiegend um Wechsel der Inhaber. Ende 1964
waren vorhanden:
- 1802 Schankwirtschaften,
- 270 Beherbergungsbetriebe,
- 620 Trinkhallen,
- 978 Gewerbebetriebe mit Erlaubnis zum Kleinhandel
mit Branntwein.
Die Zahl der wichtigsten gewerberechtlichen Erlaubnisse
auf den verschiedensten Gebieten betrug im abgelaufenen Jahr 9121.
Gegen 28 Betriebe unterschiedlichster Branchen wurden Untersagungsverfahren
wegen Unzuverlässigkeit geführt. 54 Konzessionsverfahren
für gefährliche bzw. belästigende Anlagen gemäß
§ 16 der Gewerbeordnung waren anhängig. 16 unerlaubte
bzw. unvorschriftsmäßige Müllverbrennungsanlagen
wurden stillgelegt, 4 Handwerksbetriebe müßten geschlossen
werden.
Reinhaltung der Luft und Abwehr von Betriebslärm
Die Aktivität des Gewerbe- und Ordnungsamtes
hat die Bevölkerung gleichzeitig darüber aufgeklärt,
daß die Behörde gegen unzumutbare Einwirkungen angeht.
Dem behördlichen Eingreifen sind allerdings Grenzen gesetzt.
Sie liegen dort, wo eine Angelegenheit lediglich im Wege des privaten
Nachbarrechts bereinigt werden kann. Entscheidend ist jedoch, daß
die Behörde nicht nur subsidiar tätig wird und den Gestörten
in der Regel nicht auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. Das
private Recht und das Strafrecht sind allein keine geeigneten Handhaben
um zu erreichen, daß der Lärmpegel von Maschinen und
Geräten und der Auswurf luftverunreinigender Stoffe grundlegend
vermindert wird. Dazu ist der ständige behördliche Einfluß
erforderlich. Das Amt macht den Betrieben viele Auflagen und veranlaßt
vorbeugende Maßnahmen. Wirksame Arbeit zur Reinhaltung der
Luft setzt voraus, daß die besonderen Bedingungen bekannt
sind, die eine Anreicherung von Fremdstoffen in der Außenluft
begünstigen. Deshalb werden vom Amt in Verbindung mit dem Institut
für Meteorologie und Geophysik der Johann Wolfgang Goethe-Universität
regelmäßig Untersuchungen durchgeführt. Die Meßgeräte
werden laufend ergänzt. Aufgrund der Messungen des Staubniederschlags
sind die Stadtteile mit besonders hohen Absolutwerten der Konzentration
bekannt. Der Tagesgang der Luftverunreinigung ist das Ergebnis der
Summenwirkung der Emissionen und der für die Verfrachtung verantwortlichen
Faktoren. Das aus Automobilabgasen stammende Kohlenmonoxyd ist eine
vom Standpunkt der Lufthygiene wichtige Luftverunreinigung. Die
Messungen zeigen, wie bedeutsam eine gute Durchlüftung der
Stadt für die Lufthygiene ist.
Auf Veranlassung des Gewerbe- und Ordnungsamtes
wurden vom Bundesgesundheitsamt - Institut für Wasser-, Boden-
und Lufthygiene - umfangreiche Untersuchungen über die industriellen
Einwirkungen im Stadtteil Höchst durchgeführt. Die chemischen
Fabriken in Frankfurt am Main haben nicht zuletzt auf behördliche
Veranlassung ein Entstörungsprogramm durchgeführt und
zahlreiche Abgasreinigungsanlagen installiert, für die viele
Millionen DM aufgewendet wurden.
Das Gewerbe- und Ordnungsamt widmete sich im letzten
Jahrzehnt intensiv dem Kampf gegen den Betriebslärm. Zahlreiche
Störquellen wurden beseitigt und vorbeugende Maßnahmen
getroffen, z.B. beim Baulärm und dem Gaststättenlärm.
Die Stillegung von nicht lärmgeschützten Aggregaten hat
dazu beigetragen, daß in Frankfurt am Main mehr und mehr lärmarme
Bauverfahren und Maschinen angewendet werden. Nachstehend folgt
eine Übersicht über die in den letzten fünf Jahren
bearbeiteten Störquellen:
Verunreinigungen der Luft:
| Jahr |
Zahl der neuen
Störquellen |
ausgeschaltete
Störquellen |
Am Jahresende
noch vorhandene Störquellen |
| 1960 |
117 |
130 |
104 |
| 1961 |
157 |
102 |
159 |
| 1962 |
106 |
83 |
182 |
| 1963 |
91 |
128 |
145 |
| 1964 |
134 |
141 |
138 |
Lärmbekämpfung:
| Jahr |
Zahl der neuen
Störquellen |
ausgeschaltete
Störquellen |
Am Jahresende
noch vorhandene Störquellen |
| 1960 |
182 |
177 |
132 |
| 1961 |
180 |
187 |
125 |
| 1962 |
150 |
177 |
98 |
| 1963 |
115 |
128 |
85 |
| 1964 |
211 |
168 |
128 |
Sonstiges Ordnungswesen
Im Jahre 1964 mußten 18 Viehseuchenanordnungen
erlassen werden. 4281 Fischerei- und 1305 Jagdscheine wurden erteilt.
Bei 98 Aus- und Räumungsverkäufen wurde das Amt tätig;
daneben mußten zahlreiche Ermittlungen wegen unlauteren Wettbewerbs
auf dem Gebiet der Preisüberwachung und des Kartellrechts geführt
werden. Als Prüf- bzw. Zulassungsstelle für Getränkeschankanlagen
für das gesamte Bundesgebiet hat das Amt bisher über 500
Verfahren durchgeführt. Seit dem Jahre 1956 wurden 59 Lehrgänge
für Polizeibeamte und Bedienstete der Ordnungsbehörden
aus dem Bundesgebiet, die mit der Überwachung der Getränkeschankanlagen
befaßt sind, veranstaltet. Einen Einblick in die Vielseitigkeit
des Gewerbe- und Ordnungsamtes geben die im Jahre 1964 bearbeiteten
674 Ordnungswidrigkeitsverfahren der folgenden Gebiete. Preisauszeichnung
(160), überhöhte Mietpreise (26), Vieh- und Fleischgesetz
(1), Lebensmittelhygiene (265), Handelsklassen (22), Ladenschluß
(30), Lärmbekämpfung (46), Jagdwesen (5), Friseurhandwerk
(5), Bäckereiverordnung (5), Tanzveranstaltungen (5), Berufsausübung
im Einzelhandel (6), Unkrautbekämpfung (10), Bundesseuchengesetz
(76), Feld- und Forststrafgesetz (5), Speiseeishygiene (3), Trinkwasserversorgung
(8).
Berichtszeitraum: 1965-68 und 1969-72
siehe Jahresbericht der
Polizei ab 1968
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