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Berichtszeitraum: 1945-65

 

Der städtischen Amtsstelle STANDESÄMTER obliegen neben reinen Verwaltungsaufgaben Fachaufgaben als sogenannte staatliche Weisungsangelegenheiten. Bei den Großluftangriffen auf Frankfurt am Main in der Nacht vom 22. auf den 23.März 1944 wurde das frühere Amtsgebäude der Standesämter I-VI und der Geschäftsstelle der unteren Aufsichtsbehörde über die Standesämter am Mainkai zerstört. Es gingen hierbei verloren:

  • Die Personenstandserstbücher der Standesämter I-VI sowie der in diesen Bezirken aufgegangenen früheren Vororte aus der Zeit vom 1.10.1874 bzw. 1.1.1875 bis 22.3.1944, mit Ausnahme von 115 geretteten Personenstandsbüchern, die in der Bombennacht in der Lichtbildstelle im Erdgeschoß zur Anfertigung von Lichtbildabschriften aufbewahrt waren.
  • Sämtliche zur Benutzung der Personenstandserstbücher unentbehrlichen Inhaltsverzeichnisse (sogenannte Zentralregister), in denen die Namen der die Beurkundung betreffenden Personen, jahrgangsweise getrennt nach den einzelnen Beurkundungsarten, für sämtliche Standesamtsbezirke zentral in abc-licher, genauer gesagt lexikografischer Reihenfolge zusammengefaßt waren, aus der Zeit vom 1.1.1900 bis zum 31.12.1942.

Infolge vorheriger Auslagerung blieben erhalten:

  • Sämtliche Personenstandsbücher der Frankfurter Standesbuchführung aus der Zeit vom 1.5.1851 bis zum 31.12.1875, sämtliche Sammelbelege (standesamtliche Aktei) aus der Zeit vom 1.5.1851 bis zum 31.12.1943,
  • sämtliche Familienatteste (etwa 30000 Stück), zurückgehend bis auf das Jahr 1750,
  • 83 Personenstandserstbücher aus der Zeit vom 1.1.1876 bis 31.12.1942,
  • sowie 32 Personenstandserstbücher aus der Zeit vom 1.1.1943 bis zum 22.3.1944.

Notdürftige Unterbringung

Die Standesämter I-VI einschließlich der Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde fanden sodann eine notdürftige Unterkunft in dem heutigen Ziehen-Realgymnasium in Eschersheim, die kurz nach der Besetzung durch Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht mit einer 3-Zimmer-Erdgeschoßwohnung "Am Weißen Stein", ebenfalls in Eschersheim, vertauscht werden mußte. Gleichzeitig mußte nach der Besetzung infolge Zerstörung der Mainbrücken in dem Haus der heutigen Stresemannallee Nr.20 für das Standesamt IV eine Notunterkunft geschaffen werden.
Erst mit Beginn des Monats August 1945 war es wieder möglich, eine zentrale Dienststelle der Frankfurter Standesämter I-VI in einem Wohnhaus in der Wiesenhüttenstraße 15, Ecke Wilhelm-Leuschner-Straße zu schaffen. Jetzt konnten erst die während des Krieges ausgelagerten Personenstandsbücher und Akten von den Auslagerungsorten im Salzbergwerk Kochendorf und von den Amtsgerichten Idstein, Usingen und Altenstadt wieder zurückgeholt werden.
Das neue Dienstgebäude zeigte sich von Anfang an als zu klein. Ein nicht geringer Teil des standesamtlichen Schriftgutes konnte nicht untergebracht werden. Die Personenstandszweitbücher und ein Teil der Personenstandsakten mußten in einigen Erdgeschoßräumen einer Sparkasse in Niederrad (Bruchfeldstraße) gelagert werden. Ein anderer Teil der standesamtlichen Aktei fand in den Kellerräumen des südlichen Rathausturmes eine Unterkunft.
Die Standesämter besaßen anstelle der verlorenen Personenstandserstbücher nur die entsprechenden Zweitbücher, die inzwischen zu Erstbüchern erklärt worden waren. Auf Grund gesetzlicher Vorschriften mußten jedoch neue Zweitbücher erstellt werden. Außerdem mußten zur Benutzung der Bücher neue zentrale Inhaltsverzeichnisse angelegt werden. Nach dem Verlust der Erstbücher wurde aus Sicherheitsgründen schon während des Krieges mit der Verfilmung der verbliebenen Zweitbücher begonnen. Die Filmaufnahmen konnten jedoch erst nach Kriegsende zum Abschluß gebracht werden. Die verlorengegangenen Inhaltsverzeichnisse waren schon vor ihrer Vernichtung vorsorglich verfilmt worden.

Zusammenfassung im Römer

Trausaal im Römer

Mit dem Wiederaufbau des Römers und des Rathauses bezogen die Standesämter im Oktober 1952 neue Diensträume in den zum Römer gehörenden Häusern Wanebach, Salzhaus, Frauenstein und Löwenstein. Der Trausaal wurde wiederhergestellt im Hause Löwenstein an der gleichen Stelle, wo er seit 1871 diesem Zwecke diente. Gleichzeitig wurde im 2.Obergeschoß unmittelbar über dem im 1.Obergeschoß gelegenen Trausaal ein zweiter Trausaal geschaffen. Die Ausweichunterkünfte in Niederrad und im südlichen Rathausturm konnten nunmehr aufgegeben werden. Damit waren nach einer Übergangszeit von mehr als 8 Jahren die Standesämter mit ihren Büchern und Akten wieder in einem Gebäude untergebracht. Außerdem war es möglich, die Zweitbücher der Standesämter Höchst und der ehemaligen selbständigen westlichen Vororte Griesheim, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim im Römer unterzubringen, nachdem das Amtsgericht Frankfurt-Höchst diese Bücher nicht mehr weiter aufzubewahren und fortzuführen brauchte.

Einführung der Mikrographie

Es galt nun vornehmlich, die Kriegsschäden zu beheben, also in erster Linie die fehlenden Zweitbücher neu zu erstellen. Nach reiflicher Uberlegung wurden diese Bücher nicht als solche wiederhergestellt, sondern in Form von Mikrografien im Einvernehmen mit der obersten standesamtlichen Aufsichtsbehörde neu geschaffen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf etwa 180000,- DM. Eine Wiederherstellung in Buchform hätte mindestens 1 Million gekostet.
Für die Unterbringung der Mikrografien war nur 1/7 des Platzes erforderlich, den die mikrografierten Bücher in Anspruch genommen hätten. Somit wurde eine fühlbare Raumersparnis erzielt, wenn man bedenkt, daß für etwa 1280000 Personenstandseinträge neue Zweitschriften hätten erstellt werden müssen. Die Fortführung dieser Zweitbücher geschieht seitdem auf lichtbildnerischem Wege unter Wegfall der früher hierfür notwendigen handschriftlichen Beischreibungsarbeiten. Wird beispielsweise in einem Personenstandseintrag ein Randvermerk beigeschrieben, so wird nunmehr der veränderte Eintrag neu mikrografiert. Die neue Mikrografie wird mit der bisherigen ausgetauscht. Die ständige Übereinstimmung von Erst- und Zweitbuch -wie gesetzlich vorgeschrieben - ist damit gewährleistet. Sobald bei einer zukünftigen Änderung des Personenstandsgesetzes die Rechtsgrundlage für die Erteilung von beweiskräftigen Auszügen aus den in Form von Mikrografien bestehenden Zweitbüchern geschaffen sein wird, können aus diesen Mikrografien Rückvergrößerungen erstellt werden, die nach erfolgter Beglaubigung als Personenstandsurkunde zu verwenden sind. Damit wird die standesamtliche Praxis eine erhebliche Erleichterung erfahren. Die Mikrografien sind, übersichtlich in schuppenartigen Tabletts geordnet, in einem Kellerraum des Standesamtes Höchst archiviert.

Einführung des Familienbuches

Auf Grund der am 1.1.1958 in Kraft getretenen Novelle zum Personenstandsgesetz war es möglich, die früheren Standesämter I-VI zu einem gemeinsamen Standesamt Mitte zusammenzufassen. Von diesem Zeitpunkt an brauchen die Personenstandsfälle nicht mehr in 6 nebeneinander geführten Büchern über Geburten, Heirats- und Sterbefälle beurkundet zu werden; es genügt hierfür vielmehr ein einziges Buch für jede Beurkundungsart. Die vorgenannte Novelle brachte aber auch das neue Familienbuch als viertes Personenstandsbuch neben den klassischen Büchern der Geburts-, Heirats- und Sterbefälle. Dieses Buch wird seit dem 1.1.1958 im Anschluß an jede Eheschließung für die neugegründete Familie angelegt und begleitet die Familie auch bei späteren Um- und Verzügen. Neuartige Bürogeräte (Breitstaffelsichtkarteien und Karteilifte), die von Jahr zu Jahr ständig zunehmen und die erst nach Ablauf von 25-30 Jahren - also nach dem Zeitalter einer Generation ihren Höchststand erreicht haben, beanspruchen besonders große Stellflächen. Am 20.11.1959 bezog das Standesamt Höchst den westlichen Pavillon des Bolongaropalastes als Amtsgebäude, der zuvor dem früheren Oberbürgermeister Dr.Walter Kolb als Dienstwohnung gedient hatte. Am 1.6.1960 konnte auch der ehemalige Empfangsraum der oberbürgermeisterlichen Dienstwohnung nach Beendigung längerer Renovierungsarbeiten als neuer Trausaal für die westlichen Vororte in Benutzung genommen werden. Seitdem verfügt die Stadt Frankfurt am Main über einen der schönsten Trausäle der Bundesrepublik.

Der seit einer Reihe von Jahren immer fühlbarer werdende Bedarf an weiteren Büroräumen für die Standesämter im Römer konnte durch die büromäßige Herrichtung des Erdgeschoßraumes im Hause Limpurg zum Teil befriedigt werden. In diesen neu hinzugekommenen Räumen konnte die Familienbuchabteilung des Standesamtes Mitte unterkommen. Gleichzeitig konnten aber auch ältere Personenstandsbücher und Belege sowie die Zweitbücher des Standesamtes Höchst untergebracht werden. Die ungenügenden Warteräume für das vorsprechende Publikum bei den Standesämtern konnten allerdings noch nicht vergrößert werden. Freundliche Wartezimmer sollten eines Tages die allzu nüchternen Warteflure ersetzen.

Zunahme der Aufgaben

Vor einigen Monaten wurde damit angefangen, das Lochkartenverfahren für die Herstellung von Inhaltsverzeichnissen - auch der noch wiederherzustellenden früheren Jahrgänge - anzuwenden. Die ersten Ergebnisse sind durchaus befriedigend. Es wird in Zukunft möglich sein, schon gleich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Inhaltsverzeichnisse für die beurkundeten Personenstandsfälle des Vorjahres zur Verfügung zu haben. Es sind im Augenblick Untersuchungen im Gange, ob dieses Lochkartenverfahren unter Verwendung von elektrischen Schreibmaschinen mit Lochstreifen auch für die im Anschluß an jeden Beurkundungsfall durchzuführenden Nebenarbeiten ausgenutzt werden kann.

Bei einer Gegenüberstellung der Beurkundungsfälle von 1946 - das Kalenderjahr 1945 eignet sich aus mehrfachen Gründen nicht für einen Vergleich - mit denen von 1964 zeigt sich deutlich, wie erheblich die Standesamtsgeschäfte zugenommen haben. Diese Zunahme, die sich beim Standesamt Mitte vom 1 1/2fachen bis zu dem mehr als 3fachen bewegt, ist nicht nur auf den in dieser Zeit eingetretenen Bevölkerungszuwachs zurückzuführen. Bei Geburts- und Sterbefällen ist dabei zu berücksichtigen, daß auch die Errichtung neuer und die Wiederherstellung früherer Kranken- und Entbindungsanstalten eine Vermehrung von Personenstandsfällen ausgelöst hat. In nicht unerheblichem Maße sind die Mütter neugeborener Kinder und auch die in Frankfurter Krankenanstalten Versterbenden nicht in Frankfurt wohnhaft. Bei den Geburtsfällen darf nicht übersehen werden, daß das hiesige amerikanische Krankenhaus (General Hospital) den Standesämtern durch die Beurkundung von jährlich über 2000 Geburtsfällen eine zusätzliche Belastung bringt. Es handelt sich dabei allein um soviel Geburtsfälle, wie bei einer Großstadt von 150000 bis 200000 Einwohnern normalerweise vorkommen. Andererseits sind die standesamtlichen Geschäfte in den letzten Jahren wesentlich schwieriger geworden, da die Personenstandsfälle mit Ausländerberührung (ausländische Gastarbeiter) ständig zunehmen.

 

 

Berichtszeitraum: 1965-68

 

Personelle und organisationstechnische Veränderungen

Die Sollstärke blieb in dem Berichtszeitraum im wesentlichen unverändert. Durch die Einführung des Lochkartenverfahrens für die Erstellung der Namensverzeichnisse wurden allerdings 4 Planstellen (1 Beamten- und 3 Angestelltenstellen) eingespart. Im Zuge weiterer Rationalisierungsmaßnahmen gelangte im Jahre 1967 eine Stenosekretärinnenstelle in Wegfall, während durch die Dienstpostenbewertung 4 Beamtenplanstellen in Tarifangestelltenstellen umgewandelt wurden. Im Jahre 1965 wurde das Lochkartenverfahren für die Erstellung der sogenannten Namensverzeichnisse eingeführt. Das Verfahren stellt sicherlich nur einen Ausgangspunkt für die künftige standesamtliche Datenverarbeitung dar.

Leistungen und Ereignisse

Die Leistungen im urkundlichen Bereich ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung. Die tatsächliche Anzahl der Beurkundungen ist in der Aufstellung unter Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen nach Beurkundungsjahren nachgewiesen. Der Nachweis bezieht sich jedoch nur auf die Jahre 1965 bis 1967. Für das laufende Jahr beschränken sich die Zahlenangaben auf eine Schätzung. Wie sich weiterhin ersehen läßt, ist die Tendenz bei den Beurkundungen im allgemeinen gleichbleibend. Für beide Standesamtsbezirke ergibt sich jedoch ein geringfügiger Rückgang bei der Beurkundung von Eheschließungen. Während im Bereich des Standesamts Mitte die Zahl der Geburtsbeurkundungen leicht abgefallen ist, hat sie sich beim Standesamt Höchst jedoch erhöht. Die Anzahl der zu beurkundenden Sterbefälle ist im wesentlichen gleichgeblieben; im Standesamtsbezirk Höchst ist jedoch auch hier eine Steigerung zu verzeichnen. Außerdem gilt für beide Standesamtsbezirke, daß die Zahl der Beurkundungen mit Auslandsberührung - wenn man die Geburten der Kinder von USA-Staatsangehörigen ausnimmt in etwa gleichgeblieben ist. Es ist als Erschwernis der standesamtlichen Arbeit anzusehen, daß die Rechtseinheit zwischen der Bundesrepublik und Mitteldeutschland von Jahr zu Jahr weiter auseinanderbricht. Die DDR hat im Berichtszeitraum ein neues Familiengesetzbuch erhalten, dem eine Neufassung des Personenstandsgesetzes gefolgt ist. Wir können nicht umhin, der Rechtsentwicklung Mitteldeutschlands aufmerksame Beachtung zu schenken. Die geänderten gesetzlichen Bestimmungen bringen für unseren Amtsbereich weitere Schwierigkeiten mit sich. Als Beispiel soll in diesem Zusammenhang das Namensrecht angeführt werden. Nach dem Recht der DDR kann sowohl der bisherige Name des Mannes als auch der der Frau als Ehename bestimmt werden. Besondere namensrechtliche Wirkungen ergeben sich für die Kinder. Die sogenannte Einbenennung oder Namenserteilung an ein uneheliches Kind durch den späteren Ehemann der Mutter wurde abgeschafft. Es ist jedoch eine erweiterte Namenserteilung, die einer förmlichen Namensänderung entspricht, eingeführt. Diese beschränkt sich nicht auf uneheliche Kinder; auch bedarf es keiner Erklärung des späteren Mannes der Frau. Maßgebend ist der Antrag des Erziehungsberechtigten, dessen Name u.U. mit dem des Kindes nicht übereinstimmt. In den hier bekannt gewordenen Fällen handelt es sich um eheliche Kinder, deren Mütter inzwischen eine weitere Ehe geschlossen und die als Erziehungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mitteldeutschland eine Erklärung darüber abgegeben haben, aufgrund derer im hiesigen Geburtenbuch beigeschrieben werden soll, daß das Kind nunmehr den neuen Ehenamen seiner Mutter führe. Eine solche Namensänderung ist dem Recht der Bundesrepublik Deutschland fremd. Der Hessische Minister des Innern hat deshalb empfohlen, Fälle dieser Art ihm zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit unter Berücksichtigung interlokalen Rechts derartige Namensänderungen anzuerkennen sind. Schließlich ist zu bemerken, daß die seitherige Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) eine Neufassung erfahren hat. Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.1968 in Kraft.

 

 

Berichtszeitraum: 1969-72

 

Die am 1.7.1968 in Kraft getretene Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) hat die Verwaltungsvorschriften der neuesten Rechtslage angepaßt und für die standesamtliche Tätigkeit verschiedene Klarstellungen gebracht, die sich aber erst in der Praxis vom Jahre 1969 an auswirkten. Der Hessische Minister des Innern hat die Neufassung der Dienstanweisung zum Anlaß genommen, wesentliche Aufgaben, die seither vom Regierungspräsidenten als Höhere standesamtliche Aufsichtsbehörde wahrgenommen wurden, auf die Untere standesamtliche Aufsichtsbehörde (Magistrat) zu übertragen. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung von Adoptionsverträgen, die im Ausland geschlossen wurden, die Entscheidung über die Namensführung einer Frau, soweit ausländisches Namensrecht beachtet werden muß, und die Überprüfung und Feststellung der Namenserteilung an Kinder durch einen Ausländer. Ferner obliegt der vorgenannten Dienststelle nach den Bestimmungen der neugefaßten DA nunmehr auch die Prüfung von Vaterschaftsanerkennungen durch fremde Staatsangehörige hinsichtlich ihrer personenstandsrechtlichen Wirkungen. Außerdem sind alle Vorgänge mit unklarer Rechtslage, die sich aus der Anwendung und Beachtung ausländischer Normen ergeben, von der Unteren standesamtlichen Aufsichtsbehörde zu prüfen und zu entscheiden. Durch diese Aufgabenübertragung ist die Stellung dieser Verwaltungsbereiche erheblich gestärkt und schließlich auch der angestrebten Verwaltungsreform in gewissem Umfang Rechnung getragen worden. Zahlreiche und tiefgreifende Änderungen des Kindschaftsrechts brachte das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969, das am 1.7.1970 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz änderte nicht nur zahlreiche Bestimmungen des BGB, sondern auch verschiedene andere Gesetze, insbesondere das Personenstandsgesetz. Das nichteheliche Kind einer verheiratet gewesenen Frau erhält nunmehr den Familiennamen, den seine Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Es ist mit seinem Vater verwandt. Der Unterschied zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern ist, soweit es die Ausfertigung von Personenstandsurkunden angeht, beseitigt worden. Die neue Geburtsurkunde enthält auch den nichtehelichen Vater, wenn hierüber Angaben im Geburtseintrag des Kindes vorhanden sind. Die Mutter hat die elterliche Gewalt über ihr Kind, sofern sie volljährig ist. Ihr ist ein Amtspfleger beigegeben. Der Wirkungskreis der Amtspflegeschaft umfaßt die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die das Eltern-Kind-Verhältnis oder den Familiennamen des Kindes betreffen, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Regelung des Erbrechts. Der Vater wird durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung für und gegen jedermann verbindlich festgestellt. Er kann dem Kinde mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Mutter seinen Namen erteilen. Die Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters wurde erleichtert und ist auch auf Antrag des Kindes möglich.

Das gleichzeitig in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 17.7.1970 und die ebenfalls erfolgte Änderung der Durchführungsverordnung zum PStG haben weitere zahlreiche Neuregelungen für den Standesamtsbereich gebracht. So wurde u.a. bestimmt, daß die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nicht mehr wie bisher durch den Amtsrichter, sondern durch den Standesbeamten festzustellen ist, soweit nicht ausländisches Recht zu beachten ist; auch trifft diese Regelung für die Beurkundung der Religion zu. Schließlich ist auf dem Gebiet der Rechtsprechung der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.1971 interessant. Hierdurch ist hinsichtlich der Beurteilung der Ehefähigkeit unter Beachtung des Art. 13 EGBGB eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Es kann nunmehr auch einem ausländischen Staatsangehörigen, dessen Heimatstaat die Auflösung der Ehe dem Bande nach nicht kennt, die Eheschließung mit einem geschiedenen Deutschen ermöglicht werden. Der Bundesgerichtshof hat ferner mit Beschluß vom 12.5.1971 festgestellt, daß sich die Namensführung der Frau in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Frau richtet. Die Ausländerin kann jedoch hiervon abweichend den Namen des deutschen Ehemannes wählen, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin haben. Die hierfür notwendige Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung abzugeben. Damit entscheidet nicht mehr wie bisher das Heimatrecht des Mannes, sondern das Heimatrecht der Frau über die Führung des Ehenamens. Die aufgezeigte Rechtsentwicklung hat eine nochmalige Neufassung der Dienstanweisung erforderlich gemacht, die von der Bundesregierung am 10.11.1971 erlassen wurde. Die Bearbeitung der Vaterschaftsanerkennungen unter Beachtung fremden Rechts nimmt beim Standesamt einen bedeutenden Rang ein und ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Rechtslage noch nicht genügend geklärt erscheint. Die Ausländerbeteiligung, die im standesamtlichen Bereich ansteigt, beträgt z.B. bei Geburten 27% und bei Eheschließungen 23%. Organisatorische Änderungen haben die Bearbeitung von Geburts- und Sterbefällen in einer Beurkundungsabteilung zusammengefaßt, um zu einer rationelleren Arbeitsweise zu gelangen.

Eine wesentlich bessere Publikumsbedienung wurde dadurch erreicht, daß es interne Maßnahmen ermöglicht haben, die Eheschließungstermine unmittelbar im Anschluß an die Aufgebotsbestellungen festzusetzen. Die standesamtlichen Gebühren wurden ab 1.7.1970 um durchschnittlich 45% angehoben.

 
Quelle: Jahresberichte der Stadt Frankfurt 1945-72
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