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Berichtszeitraum: 1945-65
Der städtischen Amtsstelle STANDESÄMTER
obliegen neben reinen Verwaltungsaufgaben Fachaufgaben als sogenannte
staatliche Weisungsangelegenheiten. Bei den Großluftangriffen
auf Frankfurt am Main in der Nacht vom 22. auf den 23.März
1944 wurde das frühere Amtsgebäude der Standesämter
I-VI und der Geschäftsstelle der unteren Aufsichtsbehörde
über die Standesämter am Mainkai zerstört. Es gingen
hierbei verloren:
- Die Personenstandserstbücher der Standesämter
I-VI sowie der in diesen Bezirken aufgegangenen früheren
Vororte aus der Zeit vom 1.10.1874 bzw. 1.1.1875 bis 22.3.1944,
mit Ausnahme von 115 geretteten Personenstandsbüchern, die
in der Bombennacht in der Lichtbildstelle im Erdgeschoß
zur Anfertigung von Lichtbildabschriften aufbewahrt waren.
- Sämtliche zur Benutzung der Personenstandserstbücher
unentbehrlichen Inhaltsverzeichnisse (sogenannte Zentralregister),
in denen die Namen der die Beurkundung betreffenden Personen,
jahrgangsweise getrennt nach den einzelnen Beurkundungsarten,
für sämtliche Standesamtsbezirke zentral in abc-licher,
genauer gesagt lexikografischer Reihenfolge zusammengefaßt
waren, aus der Zeit vom 1.1.1900 bis zum 31.12.1942.
Infolge vorheriger Auslagerung blieben erhalten:
- Sämtliche Personenstandsbücher der
Frankfurter Standesbuchführung aus der Zeit vom 1.5.1851
bis zum 31.12.1875, sämtliche Sammelbelege (standesamtliche
Aktei) aus der Zeit vom 1.5.1851 bis zum 31.12.1943,
- sämtliche Familienatteste (etwa 30000 Stück),
zurückgehend bis auf das Jahr 1750,
- 83 Personenstandserstbücher aus der Zeit
vom 1.1.1876 bis 31.12.1942,
- sowie 32 Personenstandserstbücher aus der
Zeit vom 1.1.1943 bis zum 22.3.1944.
Notdürftige Unterbringung
Die Standesämter I-VI einschließlich
der Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde fanden sodann
eine notdürftige Unterkunft in dem heutigen Ziehen-Realgymnasium
in Eschersheim, die kurz nach der Besetzung durch Beschlagnahme
seitens der Besatzungsmacht mit einer 3-Zimmer-Erdgeschoßwohnung
"Am Weißen Stein", ebenfalls in Eschersheim, vertauscht
werden mußte. Gleichzeitig mußte nach der Besetzung
infolge Zerstörung der Mainbrücken in dem Haus der heutigen
Stresemannallee Nr.20 für das Standesamt IV eine Notunterkunft
geschaffen werden.
Erst mit Beginn des Monats August 1945 war es wieder möglich,
eine zentrale Dienststelle der Frankfurter Standesämter I-VI
in einem Wohnhaus in der Wiesenhüttenstraße 15, Ecke
Wilhelm-Leuschner-Straße zu schaffen. Jetzt konnten erst die
während des Krieges ausgelagerten Personenstandsbücher
und Akten von den Auslagerungsorten im Salzbergwerk Kochendorf und
von den Amtsgerichten Idstein, Usingen und Altenstadt wieder zurückgeholt
werden.
Das neue Dienstgebäude zeigte sich von Anfang an als zu klein.
Ein nicht geringer Teil des standesamtlichen Schriftgutes konnte
nicht untergebracht werden. Die Personenstandszweitbücher und
ein Teil der Personenstandsakten mußten in einigen Erdgeschoßräumen
einer Sparkasse in Niederrad (Bruchfeldstraße) gelagert werden.
Ein anderer Teil der standesamtlichen Aktei fand in den Kellerräumen
des südlichen Rathausturmes eine Unterkunft.
Die Standesämter besaßen anstelle der verlorenen Personenstandserstbücher
nur die entsprechenden Zweitbücher, die inzwischen zu Erstbüchern
erklärt worden waren. Auf Grund gesetzlicher Vorschriften mußten
jedoch neue Zweitbücher erstellt werden. Außerdem mußten
zur Benutzung der Bücher neue zentrale Inhaltsverzeichnisse
angelegt werden. Nach dem Verlust der Erstbücher wurde aus
Sicherheitsgründen schon während des Krieges mit der Verfilmung
der verbliebenen Zweitbücher begonnen. Die Filmaufnahmen konnten
jedoch erst nach Kriegsende zum Abschluß gebracht werden.
Die verlorengegangenen Inhaltsverzeichnisse waren schon vor ihrer
Vernichtung vorsorglich verfilmt worden.
Zusammenfassung im Römer
Trausaal im Römer
Mit dem Wiederaufbau des Römers und des Rathauses
bezogen die Standesämter im Oktober 1952 neue Diensträume
in den zum Römer gehörenden Häusern Wanebach, Salzhaus,
Frauenstein und Löwenstein. Der Trausaal wurde wiederhergestellt
im Hause Löwenstein an der gleichen Stelle, wo er seit 1871
diesem Zwecke diente. Gleichzeitig wurde im 2.Obergeschoß
unmittelbar über dem im 1.Obergeschoß gelegenen Trausaal
ein zweiter Trausaal geschaffen. Die Ausweichunterkünfte in
Niederrad und im südlichen Rathausturm konnten nunmehr aufgegeben
werden. Damit waren nach einer Übergangszeit von mehr als 8
Jahren die Standesämter mit ihren Büchern und Akten wieder
in einem Gebäude untergebracht. Außerdem war es möglich,
die Zweitbücher der Standesämter Höchst und der ehemaligen
selbständigen westlichen Vororte Griesheim, Nied, Schwanheim,
Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim im Römer
unterzubringen, nachdem das Amtsgericht Frankfurt-Höchst diese
Bücher nicht mehr weiter aufzubewahren und fortzuführen
brauchte.
Einführung der Mikrographie
Es galt nun vornehmlich, die Kriegsschäden
zu beheben, also in erster Linie die fehlenden Zweitbücher
neu zu erstellen. Nach reiflicher Uberlegung wurden diese Bücher
nicht als solche wiederhergestellt, sondern in Form von Mikrografien
im Einvernehmen mit der obersten standesamtlichen Aufsichtsbehörde
neu geschaffen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf etwa 180000,-
DM. Eine Wiederherstellung in Buchform hätte mindestens 1 Million
gekostet.
Für die Unterbringung der Mikrografien war nur 1/7 des Platzes
erforderlich, den die mikrografierten Bücher in Anspruch genommen
hätten. Somit wurde eine fühlbare Raumersparnis erzielt,
wenn man bedenkt, daß für etwa 1280000 Personenstandseinträge
neue Zweitschriften hätten erstellt werden müssen. Die
Fortführung dieser Zweitbücher geschieht seitdem auf lichtbildnerischem
Wege unter Wegfall der früher hierfür notwendigen handschriftlichen
Beischreibungsarbeiten. Wird beispielsweise in einem Personenstandseintrag
ein Randvermerk beigeschrieben, so wird nunmehr der veränderte
Eintrag neu mikrografiert. Die neue Mikrografie wird mit der bisherigen
ausgetauscht. Die ständige Übereinstimmung von Erst- und
Zweitbuch -wie gesetzlich vorgeschrieben - ist damit gewährleistet.
Sobald bei einer zukünftigen Änderung des Personenstandsgesetzes
die Rechtsgrundlage für die Erteilung von beweiskräftigen
Auszügen aus den in Form von Mikrografien bestehenden Zweitbüchern
geschaffen sein wird, können aus diesen Mikrografien Rückvergrößerungen
erstellt werden, die nach erfolgter Beglaubigung als Personenstandsurkunde
zu verwenden sind. Damit wird die standesamtliche Praxis eine erhebliche
Erleichterung erfahren. Die Mikrografien sind, übersichtlich
in schuppenartigen Tabletts geordnet, in einem Kellerraum des Standesamtes
Höchst archiviert.
Einführung des Familienbuches
Auf Grund der am 1.1.1958 in Kraft getretenen Novelle
zum Personenstandsgesetz war es möglich, die früheren
Standesämter I-VI zu einem gemeinsamen Standesamt Mitte zusammenzufassen.
Von diesem Zeitpunkt an brauchen die Personenstandsfälle nicht
mehr in 6 nebeneinander geführten Büchern über Geburten,
Heirats- und Sterbefälle beurkundet zu werden; es genügt
hierfür vielmehr ein einziges Buch für jede Beurkundungsart.
Die vorgenannte Novelle brachte aber auch das neue Familienbuch
als viertes Personenstandsbuch neben den klassischen Büchern
der Geburts-, Heirats- und Sterbefälle. Dieses Buch wird seit
dem 1.1.1958 im Anschluß an jede Eheschließung für
die neugegründete Familie angelegt und begleitet die Familie
auch bei späteren Um- und Verzügen. Neuartige Bürogeräte
(Breitstaffelsichtkarteien und Karteilifte), die von Jahr zu Jahr
ständig zunehmen und die erst nach Ablauf von 25-30 Jahren
- also nach dem Zeitalter einer Generation ihren Höchststand
erreicht haben, beanspruchen besonders große Stellflächen.
Am 20.11.1959 bezog das Standesamt Höchst den westlichen Pavillon
des Bolongaropalastes als Amtsgebäude, der zuvor dem früheren
Oberbürgermeister Dr.Walter Kolb als Dienstwohnung gedient
hatte. Am 1.6.1960 konnte auch der ehemalige Empfangsraum der oberbürgermeisterlichen
Dienstwohnung nach Beendigung längerer Renovierungsarbeiten
als neuer Trausaal für die westlichen Vororte in Benutzung
genommen werden. Seitdem verfügt die Stadt Frankfurt am Main
über einen der schönsten Trausäle der Bundesrepublik.
Der seit einer Reihe von Jahren immer fühlbarer
werdende Bedarf an weiteren Büroräumen für die Standesämter
im Römer konnte durch die büromäßige Herrichtung
des Erdgeschoßraumes im Hause Limpurg zum Teil befriedigt
werden. In diesen neu hinzugekommenen Räumen konnte die Familienbuchabteilung
des Standesamtes Mitte unterkommen. Gleichzeitig konnten aber auch
ältere Personenstandsbücher und Belege sowie die Zweitbücher
des Standesamtes Höchst untergebracht werden. Die ungenügenden
Warteräume für das vorsprechende Publikum bei den Standesämtern
konnten allerdings noch nicht vergrößert werden. Freundliche
Wartezimmer sollten eines Tages die allzu nüchternen Warteflure
ersetzen.
Zunahme der Aufgaben
Vor einigen Monaten wurde damit angefangen, das
Lochkartenverfahren für die Herstellung von Inhaltsverzeichnissen
- auch der noch wiederherzustellenden früheren Jahrgänge
- anzuwenden. Die ersten Ergebnisse sind durchaus befriedigend.
Es wird in Zukunft möglich sein, schon gleich zu Beginn eines
jeden Kalenderjahres die Inhaltsverzeichnisse für die beurkundeten
Personenstandsfälle des Vorjahres zur Verfügung zu haben.
Es sind im Augenblick Untersuchungen im Gange, ob dieses Lochkartenverfahren
unter Verwendung von elektrischen Schreibmaschinen mit Lochstreifen
auch für die im Anschluß an jeden Beurkundungsfall durchzuführenden
Nebenarbeiten ausgenutzt werden kann.
Bei einer Gegenüberstellung der Beurkundungsfälle
von 1946 - das Kalenderjahr 1945 eignet sich aus mehrfachen Gründen
nicht für einen Vergleich - mit denen von 1964 zeigt sich deutlich,
wie erheblich die Standesamtsgeschäfte zugenommen haben. Diese
Zunahme, die sich beim Standesamt Mitte vom 1 1/2fachen bis zu dem
mehr als 3fachen bewegt, ist nicht nur auf den in dieser Zeit eingetretenen
Bevölkerungszuwachs zurückzuführen. Bei Geburts-
und Sterbefällen ist dabei zu berücksichtigen, daß
auch die Errichtung neuer und die Wiederherstellung früherer
Kranken- und Entbindungsanstalten eine Vermehrung von Personenstandsfällen
ausgelöst hat. In nicht unerheblichem Maße sind die Mütter
neugeborener Kinder und auch die in Frankfurter Krankenanstalten
Versterbenden nicht in Frankfurt wohnhaft. Bei den Geburtsfällen
darf nicht übersehen werden, daß das hiesige amerikanische
Krankenhaus (General Hospital) den Standesämtern durch die
Beurkundung von jährlich über 2000 Geburtsfällen
eine zusätzliche Belastung bringt. Es handelt sich dabei allein
um soviel Geburtsfälle, wie bei einer Großstadt von 150000
bis 200000 Einwohnern normalerweise vorkommen. Andererseits sind
die standesamtlichen Geschäfte in den letzten Jahren wesentlich
schwieriger geworden, da die Personenstandsfälle mit Ausländerberührung
(ausländische Gastarbeiter) ständig zunehmen.
Berichtszeitraum: 1965-68
Personelle und organisationstechnische Veränderungen
Die Sollstärke blieb in dem Berichtszeitraum
im wesentlichen unverändert. Durch die Einführung des
Lochkartenverfahrens für die Erstellung der Namensverzeichnisse
wurden allerdings 4 Planstellen (1 Beamten- und 3 Angestelltenstellen)
eingespart. Im Zuge weiterer Rationalisierungsmaßnahmen gelangte
im Jahre 1967 eine Stenosekretärinnenstelle in Wegfall, während
durch die Dienstpostenbewertung 4 Beamtenplanstellen in Tarifangestelltenstellen
umgewandelt wurden. Im Jahre 1965 wurde das Lochkartenverfahren
für die Erstellung der sogenannten Namensverzeichnisse eingeführt.
Das Verfahren stellt sicherlich nur einen Ausgangspunkt für
die künftige standesamtliche Datenverarbeitung dar.
Leistungen und Ereignisse
Die Leistungen im urkundlichen Bereich ergeben
sich aus der nachfolgenden Aufstellung. Die tatsächliche Anzahl
der Beurkundungen ist in der Aufstellung unter Eheschließungen,
Geburten und Sterbefällen nach Beurkundungsjahren nachgewiesen.
Der Nachweis bezieht sich jedoch nur auf die Jahre 1965 bis 1967.
Für das laufende Jahr beschränken sich die Zahlenangaben
auf eine Schätzung. Wie sich weiterhin ersehen läßt,
ist die Tendenz bei den Beurkundungen im allgemeinen gleichbleibend.
Für beide Standesamtsbezirke ergibt sich jedoch ein geringfügiger
Rückgang bei der Beurkundung von Eheschließungen. Während
im Bereich des Standesamts Mitte die Zahl der Geburtsbeurkundungen
leicht abgefallen ist, hat sie sich beim Standesamt Höchst
jedoch erhöht. Die Anzahl der zu beurkundenden Sterbefälle
ist im wesentlichen gleichgeblieben; im Standesamtsbezirk Höchst
ist jedoch auch hier eine Steigerung zu verzeichnen. Außerdem
gilt für beide Standesamtsbezirke, daß die Zahl der Beurkundungen
mit Auslandsberührung - wenn man die Geburten der Kinder von
USA-Staatsangehörigen ausnimmt in etwa gleichgeblieben ist.
Es ist als Erschwernis der standesamtlichen Arbeit anzusehen, daß
die Rechtseinheit zwischen der Bundesrepublik und Mitteldeutschland
von Jahr zu Jahr weiter auseinanderbricht. Die DDR hat im Berichtszeitraum
ein neues Familiengesetzbuch erhalten, dem eine Neufassung des Personenstandsgesetzes
gefolgt ist. Wir können nicht umhin, der Rechtsentwicklung
Mitteldeutschlands aufmerksame Beachtung zu schenken. Die geänderten
gesetzlichen Bestimmungen bringen für unseren Amtsbereich weitere
Schwierigkeiten mit sich. Als Beispiel soll in diesem Zusammenhang
das Namensrecht angeführt werden. Nach dem Recht der DDR kann
sowohl der bisherige Name des Mannes als auch der der Frau als Ehename
bestimmt werden. Besondere namensrechtliche Wirkungen ergeben sich
für die Kinder. Die sogenannte Einbenennung oder Namenserteilung
an ein uneheliches Kind durch den späteren Ehemann der Mutter
wurde abgeschafft. Es ist jedoch eine erweiterte Namenserteilung,
die einer förmlichen Namensänderung entspricht, eingeführt.
Diese beschränkt sich nicht auf uneheliche Kinder; auch bedarf
es keiner Erklärung des späteren Mannes der Frau. Maßgebend
ist der Antrag des Erziehungsberechtigten, dessen Name u.U. mit
dem des Kindes nicht übereinstimmt. In den hier bekannt gewordenen
Fällen handelt es sich um eheliche Kinder, deren Mütter
inzwischen eine weitere Ehe geschlossen und die als Erziehungsberechtigte
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mitteldeutschland eine Erklärung
darüber abgegeben haben, aufgrund derer im hiesigen Geburtenbuch
beigeschrieben werden soll, daß das Kind nunmehr den neuen
Ehenamen seiner Mutter führe. Eine solche Namensänderung
ist dem Recht der Bundesrepublik Deutschland fremd. Der Hessische
Minister des Innern hat deshalb empfohlen, Fälle dieser Art
ihm zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Es bleibt abzuwarten,
inwieweit unter Berücksichtigung interlokalen Rechts derartige
Namensänderungen anzuerkennen sind. Schließlich ist zu
bemerken, daß die seitherige Dienstanweisung für die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) eine Neufassung
erfahren hat. Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.1968 in Kraft.
Berichtszeitraum: 1969-72
Die am 1.7.1968 in Kraft getretene Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA)
hat die Verwaltungsvorschriften der neuesten Rechtslage angepaßt
und für die standesamtliche Tätigkeit verschiedene Klarstellungen
gebracht, die sich aber erst in der Praxis vom Jahre 1969 an auswirkten.
Der Hessische Minister des Innern hat die Neufassung der Dienstanweisung
zum Anlaß genommen, wesentliche Aufgaben, die seither vom
Regierungspräsidenten als Höhere standesamtliche Aufsichtsbehörde
wahrgenommen wurden, auf die Untere standesamtliche Aufsichtsbehörde
(Magistrat) zu übertragen. Hierzu gehören insbesondere
die Prüfung von Adoptionsverträgen, die im Ausland geschlossen
wurden, die Entscheidung über die Namensführung einer
Frau, soweit ausländisches Namensrecht beachtet werden muß,
und die Überprüfung und Feststellung der Namenserteilung
an Kinder durch einen Ausländer. Ferner obliegt der vorgenannten
Dienststelle nach den Bestimmungen der neugefaßten DA nunmehr
auch die Prüfung von Vaterschaftsanerkennungen durch fremde
Staatsangehörige hinsichtlich ihrer personenstandsrechtlichen
Wirkungen. Außerdem sind alle Vorgänge mit unklarer Rechtslage,
die sich aus der Anwendung und Beachtung ausländischer Normen
ergeben, von der Unteren standesamtlichen Aufsichtsbehörde
zu prüfen und zu entscheiden. Durch diese Aufgabenübertragung
ist die Stellung dieser Verwaltungsbereiche erheblich gestärkt
und schließlich auch der angestrebten Verwaltungsreform in
gewissem Umfang Rechnung getragen worden. Zahlreiche und tiefgreifende
Änderungen des Kindschaftsrechts brachte das Gesetz über
die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969,
das am 1.7.1970 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz änderte
nicht nur zahlreiche Bestimmungen des BGB, sondern auch verschiedene
andere Gesetze, insbesondere das Personenstandsgesetz. Das nichteheliche
Kind einer verheiratet gewesenen Frau erhält nunmehr den Familiennamen,
den seine Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Es ist mit
seinem Vater verwandt. Der Unterschied zwischen nichtehelichen und
ehelichen Kindern ist, soweit es die Ausfertigung von Personenstandsurkunden
angeht, beseitigt worden. Die neue Geburtsurkunde enthält auch
den nichtehelichen Vater, wenn hierüber Angaben im Geburtseintrag
des Kindes vorhanden sind. Die Mutter hat die elterliche Gewalt
über ihr Kind, sofern sie volljährig ist. Ihr ist ein
Amtspfleger beigegeben. Der Wirkungskreis der Amtspflegeschaft umfaßt
die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten,
die das Eltern-Kind-Verhältnis oder den Familiennamen des Kindes
betreffen, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und
die Regelung des Erbrechts. Der Vater wird durch Anerkennung oder
gerichtliche Entscheidung für und gegen jedermann verbindlich
festgestellt. Er kann dem Kinde mit Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters und der Mutter seinen Namen erteilen. Die Ehelicherklärung
auf Antrag des Vaters wurde erleichtert und ist auch auf Antrag
des Kindes möglich.
Das gleichzeitig in Kraft getretene Dritte Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
vom 17.7.1970 und die ebenfalls erfolgte Änderung der Durchführungsverordnung
zum PStG haben weitere zahlreiche Neuregelungen für den Standesamtsbereich
gebracht. So wurde u.a. bestimmt, daß die Legitimation eines
nichtehelichen Kindes nicht mehr wie bisher durch den Amtsrichter,
sondern durch den Standesbeamten festzustellen ist, soweit nicht
ausländisches Recht zu beachten ist; auch trifft diese Regelung
für die Beurkundung der Religion zu. Schließlich ist
auf dem Gebiet der Rechtsprechung der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4.5.1971 interessant. Hierdurch ist hinsichtlich der Beurteilung
der Ehefähigkeit unter Beachtung des Art. 13 EGBGB eine Änderung
der Rechtslage eingetreten. Es kann nunmehr auch einem ausländischen
Staatsangehörigen, dessen Heimatstaat die Auflösung der
Ehe dem Bande nach nicht kennt, die Eheschließung mit einem
geschiedenen Deutschen ermöglicht werden. Der Bundesgerichtshof
hat ferner mit Beschluß vom 12.5.1971 festgestellt, daß
sich die Namensführung der Frau in einer Ehe, in der einer
der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich
nach dem Heimatrecht der Frau richtet. Die Ausländerin kann
jedoch hiervon abweichend den Namen des deutschen Ehemannes wählen,
wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
einschließlich des Landes Berlin haben. Die hierfür notwendige
Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung
abzugeben. Damit entscheidet nicht mehr wie bisher das Heimatrecht
des Mannes, sondern das Heimatrecht der Frau über die Führung
des Ehenamens. Die aufgezeigte Rechtsentwicklung hat eine nochmalige
Neufassung der Dienstanweisung erforderlich gemacht, die von der
Bundesregierung am 10.11.1971 erlassen wurde. Die Bearbeitung der
Vaterschaftsanerkennungen unter Beachtung fremden Rechts nimmt beim
Standesamt einen bedeutenden Rang ein und ist mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden, da die Rechtslage noch nicht genügend geklärt
erscheint. Die Ausländerbeteiligung, die im standesamtlichen
Bereich ansteigt, beträgt z.B. bei Geburten 27% und bei Eheschließungen
23%. Organisatorische Änderungen haben die Bearbeitung von
Geburts- und Sterbefällen in einer Beurkundungsabteilung zusammengefaßt,
um zu einer rationelleren Arbeitsweise zu gelangen.
Eine wesentlich bessere Publikumsbedienung wurde
dadurch erreicht, daß es interne Maßnahmen ermöglicht
haben, die Eheschließungstermine unmittelbar im Anschluß
an die Aufgebotsbestellungen festzusetzen. Die standesamtlichen
Gebühren wurden ab 1.7.1970 um durchschnittlich 45% angehoben.
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