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Berichtszeitraum: 1945-65
Als im Frühjahr des Jahres 1945 der 2.Weltkrieg
zu Ende ging, war Frankfurt am Main stark zerstört und die
Innenstadt ein riesiges Trümmerfeld. Von ehemals 176000 Wohnungen
waren nur noch 101000 bewohnbar. Die Bevölkerung war von 555000
(Stand 31.10.1939) auf 269000 (Stand 1945) zurückgegangen.
Aber mit dem Waffenstillstand setzte schon der Rückstrom der
Menschen ein.
Das Wohnungsamt begann im April 1945 mit einer Zahl von 58 Bediensteten
wieder zu arbeiten und den vorhandenen Wohnraum nach den Vorschriften
der Wohnraumlenkungsverordnung vom 27.2.1943 zu bewirtschaften.
Die in den Monaten April bis Juni 1945 durchgeführte Personenstandsaufnahme
ergab dabei den ersten Überblick über die annähernde
Zahl von vorhandenen Wohnungen und Einwohnern. Als Ergebnis dessen
erging die Verordnung des Oberbürgermeisters vom 23.8.1945,
durch die der Zuzug und die Rückkehr nach Frankfurt gesperrt
wurde. Nur für besondere Ausnahmefälle wurde die Genehmigung
erteilt und für diese Fälle beim Wohnungsamt eine Abteilung
"Zuzugsgenehmigung" eingerichtet. Eine weitere Verordnung
schaffte die Rechtsgrundlage für zu beschlagnahmende Aktivistenwohnungen,
die vornehmlich dem Kreis der rassisch, religiös und politisch
Verfolgten zugewiesen wurden. Am 8.3.1946 wurde dann das Kontrollratsgesetz
Nr. 18 - Wohnungsgesetz - erlassen, das die rechtliche Ordnung im
Wohnungswesen wieder herstellte.
Durch die Unterbringung der bizonalen Verwaltung in Frankfurt am
Main mußte zusätzlich für diese Bediensteten Wohnraum
beschafft werden. Dies bewirkte ein sprunghaftes Ansteigen der Einwohnerzahl,
so daß fast alle Wohnungen dicht belegt waren, zumal auch
viele Spitzenorganisationen und Berufsverbände ihre Geschäftsstellen
mit ihrem Mitarbeiterstab nach Frankfurt am Main verlegten.
Das gleiche galt für das Bank- und Sparkassengewerbe sowie
für die gewerbliche Wirtschaft. Die Wiederinstandsetzung beschädigten
Wohnraumes und die Erstellung von Aufbau- und Neubauwohnungen konnte
bei weitem mit dieser Bevölkerungszunahme nicht Schritt halten.
Die Folge war, daß der größte Teil der wohnungslos
Zuziehenden entweder in unterbelegte Wohnungen oder in beschlagnahmten
Wohnraum eingewiesen werden mußte.
Gegenüber der festgesetzten Wohnraumnorm, die zunächst
bestimmte, daß grundsätzlich 2 Personen nur 1 Wohnraum
zustand, wurde demjenigen 1 Raum über der festgesetzten Norm
zugebilligt, der eine mehr als 50% zerstörte Wohnung wieder
instandsetzte und damit zur Förderung des Wiederaufbaues beitrug.
Am 31.3.1949 wurden bereits wieder 124118 Wohnungen gezählt,
so daß im Laufe der ersten vier Nachkriegsjahre rund 23000
Wohnungen wieder aufgebaut bzw. wieder instandgesetzt worden sind.
Die Bevölkerung war inzwischen auf rund 484000 angewachsen,
wobei die Zahl der anerkannten Wohnungssuchenden schätzungsweise
15000 betrug.
Das Wohnungsamt hatte die im Jahre 1946 durch das soziographische
Institut erstellte Wohnungshaushaltskartei übernommen und mit
einer alphabetischen Straßeneinteilung versehen. Diese Kartei
bot von nun an die Grundlage für die Belegung jeder Wohnung
und zur Ermittlung unterbelegten Wohnraumes.
Anfang 1950 war die Einwohnerzahl auf 516000 Menschen angestiegen;
die Zahl der Wohnungsuchenden hatte sich in der gleichen Zeit auf
30000 erhöht, da inzwischen die Zuzugssperre aufgehoben und
die Freizügigkeit wieder hergestellt worden war.
Die Ablösung von Wohnraum, vornehmlich für gewerbliche
oder berufliche Zwecke gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages
von DM 100,- je qm wurde eingeführt und erbrachte in der Zeit
vom 1.10.1949 bis 28.2.1951 rund DM 215000,-.
Dieser Betrag wurde für die Erstellung von Neubauwohnungen
verwendet, wovon die ersten 54 dieser Wohnungen bereits im Frühjahr
1951 bezogen werden konnten.
Mit der Veröffentlichung des ersten Wohnungsbaugesetzes am
24.4.1950 trat der Wohnungsbau in seine entscheidende Aufbauphase.
Das Gesetz enthielt u.a. die Bestimmungen über den sozialen
Wohnungsbau. Die Vergabe dieser öffentlich geförderten
Wohnungen erfolgt bis heute durch die Abteilung für Sozialwohnungen
(Abt. 4), nach den in den Bewilligungsbescheiden festgelegten Richtlinien.
Um die Erfassungs- und Vergabetätigkeit bis zur Zuweisung einer
Wohnung in einer Abteilung zusammenzufassen, wurde 1952 die Abteilung
für Wohnraumbewirtschaftung (Abt. 2) geschaffen. Für die
wohnungsamtliche Bearbeitung der im sozialen Wohnungsbau erstellten
Wohnungen war zuvor eine besondere Abteilung (Abt. 4) eingerichtet
worden, um vor allem auch bessere Verhandlungsmöglichkeiten
mit den einzelnen Bauträgern und Bauherren zu erreichen. Die
Nebenstelle Höchst (Abt. 3) wurde eine selbständige Abteilung
und dem Amtsleiter unterstellt. 1954 zog dann das Amt von der Schwarzburgschule
(Lenaustraße 81) in die Eschersheimer Landstraße 37/39.
Die Zahl der Bediensteten war mittlerweile wieder von nahezu 400
auf 119 zurückgegangen.
Zum Jahresende 1954 war die Anzahl der Wohnungen auf insgesamt 170000
gestiegen. Die Bevölkerung war inzwischen auf 618000 Einwohner,
die Zahl der Wohnungssuchenden auf 64000 angestiegen.
Wenn bisher Dringlichkeit und zurückgelegte Wartezeit bei der
Vergabe von Wohnungen ausschlaggebend war, so war man ab 1955 dazu
übergegangen, die Dringlichkeitsstufen I bis III einzuführen,
wobei man den Wohnungssuchenden mit der Dringlichkeitsstufe I eine
Mietberechtigungskarte (rote Karte) ausstellte.
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes am 1.7.1956
änderten sich einzelne Bestimmungen des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
vom 1.7.1953, so wurde festgelegt, daß bestimmter Wohnraum
nur für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen vorzusehen
ist. Dadurch wurden die Wohnungsämter gehalten, die Einkommensverhältnisse
der gemeldeten Wohnungssuchenden zu überprüfen.
Eine neue Situation schuf das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 1.7.1960. Hier
wurde in § 3 b festgelegt, daß diejenigen Wohnungen auf
Antrag des Verfügungsberechtigten aus der Bewirtschaftung zu
entlassen sind, deren Grundmiete am Tag vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes einen festgesetzten Betrag übersteigt. Dieses bedeutete,
daß in einer Großstadt wie Frankfurt am Main der überwiegende
Teil der Altbauwohnungen nicht mehr unter die Bewirtschaftung fiel.
Für die Abwicklung der Dringlichkeitsfälle verblieben
danach nur noch die Sozialwohnungen. Bis Ende 1960 waren bereits
5000 Anträge auf Freistellung von der Bewirtschaftung eingegangen.
Eines der wesentlichen Bestandteile dieses neuen Gesetzes war das
Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen.
Die Aufgaben aus diesem Gesetz wurden durch die Mietausgleichstelle
beim Wohnungsamt wahrgenommen, die mit zwei Sachbearbeitern ihre
Arbeit aufnahm und bis zum Jahresende 1960 6782,- DM an Beihilfen
bei rund 400 Anträgen gewähren konnte. Die Kosten wurden
zu gleichen Teilen von Bund und Ländern getragen.
Die Tendenz der Jahre ab 1960 ist nach wie vor durch ein weiteres
Ansteigen der Wohnungssuchendenfälle in allen Dringlichkeitsstufen
charakterisiert. Bis zum 31.12.1964 waren 71232 Wohnungssuchende
gemeldet, die sich wie folgt auf die einzelnen Dringlichkeitsstufen
verteilten:
- Dringlichkeitsstufe I= 15021
- Dringlichkeitsstufe II= 20075
- Dringlichkeitsstufe III= 36136
Insgesamt wurden bis 1964 ca. 3750 Bauvorhaben
mit ungefähr 52500 Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues
gefördert. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Wohnungszwangsbewirtschaftung
am 30.6.1965 waren es ca. 4000 Bauvorhaben mit rund 55000 Wohnungen.
An Ablösegeldern für den Freikauf bewirtschafteten Wohnraumes
- der Betrag je qm Wohnraum war inzwischen auf 300,- DM angehoben
worden - sind insgesamt 2700000,- DM eingegangen, die zur Mitfinanzierung
von 1422 Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues verwendet werden konnten.
Lagen die Mietpreise 1960 noch bei DM 1,65 je qm Wohnfläche,
so sind sie 1961 bereits bis auf 2,- DM, inzwischen auf 2,50 DM
angestiegen. Dieses Ansteigen der Mietpreise zog und zieht eine
Ausweitung des Empfängerkreises für Miet- und Lastenbeihilfen
nach sich. So wurden für das Jahr 1961, also 1 Jahr nach Inkrafttreten
des Gesetzes, 55560,- DM an Beihilfen gewährt; 1964 stieg die
Zahl der Beihilfen bereits auf DM 869888. Insgesamt wurden für
den Zeitraum von Oktober 1960 bis 31.Dezember 1964 1671623,- DM
an Miet- und Lastenbeihilfen gezahlt. Mit dem neuen Wohngeldgesetz,
das am 1.4.1965 in Kraft getreten ist, hat sich der Kreis der Beihilfeempfänger
noch wesentlich erweitert, weil dadurch die Mieter von Altbauwohnungen
und freifinanzierten Wohnungen neben den Mietern von öffentlich
geförderten Wohnungen antragsberechtigt wurden. Über die
Anträge entscheidet die Abteilung für Wohngeld beim Wohnungsamt.
Die Rückführung der evakuierten Frankfurter Bürger
hat gute Fortschritte gemacht. So konnten 1964 155 Personen, darunter
viele alte Menschen, zurückgeführt und mit einer Neubauwohnung
versorgt werden. Zur Rückführung sind jetzt noch rund
200 Evakuierte gemeldet, von denen aber 50 Aufnahme in ein Altersheim
beantragt haben und 100 Personen vorläufig zurückgestellt
werden wollen; der Rest kann in absehbarer Zeit mit dem Angebot
einer Wohnung rechnen. Insgesamt wurden seit Inkrafttreten des Bundesevakuierungsgesetzes
bis 31.12.1964 9320 Personen zurückgeführt.
Nach wie vor sind die sogenannten Altenwohnungen sehr gefragt. Das
rege Interesse, das die Öffentlichkeit dem "Altenplan"
entgegenbringt, beweist die Richtigkeit dieser Bauvorhaben in Ffm.-Rödelheim,
Schwanheim, Fechenheim, Preungesheim sowie Sachsenhausen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Wohnungsnot
in Frankfurt am Main noch keineswegs behoben ist. Selbst ein rechnerisch
ausgeglichener Wohnungsmarkt, bei dem die Zahl der vorhandenen Wohnungen
und die der Haushalte einander entsprechen, darf nicht darüber
hinwegtäuschen, daß die Nachfrage nach Wohnungen bestimmter
Größen noch für lange Zeit das Angebot übersteigt
und daß es gilt, dringende Wohnungsnotstände, besonders
aus dem Kreise der jungen Familien, durch den Bau und die Zuweisung
von Neubauwohnungen zu beseitigen.
Berichtszeitraum: 1965-72
siehe Amt für
Wohnungswesen
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