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Berichtszeitraum: 1945-65

 

Als im Frühjahr des Jahres 1945 der 2.Weltkrieg zu Ende ging, war Frankfurt am Main stark zerstört und die Innenstadt ein riesiges Trümmerfeld. Von ehemals 176000 Wohnungen waren nur noch 101000 bewohnbar. Die Bevölkerung war von 555000 (Stand 31.10.1939) auf 269000 (Stand 1945) zurückgegangen. Aber mit dem Waffenstillstand setzte schon der Rückstrom der Menschen ein.
Das Wohnungsamt begann im April 1945 mit einer Zahl von 58 Bediensteten wieder zu arbeiten und den vorhandenen Wohnraum nach den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung vom 27.2.1943 zu bewirtschaften. Die in den Monaten April bis Juni 1945 durchgeführte Personenstandsaufnahme ergab dabei den ersten Überblick über die annähernde Zahl von vorhandenen Wohnungen und Einwohnern. Als Ergebnis dessen erging die Verordnung des Oberbürgermeisters vom 23.8.1945, durch die der Zuzug und die Rückkehr nach Frankfurt gesperrt wurde. Nur für besondere Ausnahmefälle wurde die Genehmigung erteilt und für diese Fälle beim Wohnungsamt eine Abteilung "Zuzugsgenehmigung" eingerichtet. Eine weitere Verordnung schaffte die Rechtsgrundlage für zu beschlagnahmende Aktivistenwohnungen, die vornehmlich dem Kreis der rassisch, religiös und politisch Verfolgten zugewiesen wurden. Am 8.3.1946 wurde dann das Kontrollratsgesetz Nr. 18 - Wohnungsgesetz - erlassen, das die rechtliche Ordnung im Wohnungswesen wieder herstellte.
Durch die Unterbringung der bizonalen Verwaltung in Frankfurt am Main mußte zusätzlich für diese Bediensteten Wohnraum beschafft werden. Dies bewirkte ein sprunghaftes Ansteigen der Einwohnerzahl, so daß fast alle Wohnungen dicht belegt waren, zumal auch viele Spitzenorganisationen und Berufsverbände ihre Geschäftsstellen mit ihrem Mitarbeiterstab nach Frankfurt am Main verlegten.
Das gleiche galt für das Bank- und Sparkassengewerbe sowie für die gewerbliche Wirtschaft. Die Wiederinstandsetzung beschädigten Wohnraumes und die Erstellung von Aufbau- und Neubauwohnungen konnte bei weitem mit dieser Bevölkerungszunahme nicht Schritt halten. Die Folge war, daß der größte Teil der wohnungslos Zuziehenden entweder in unterbelegte Wohnungen oder in beschlagnahmten Wohnraum eingewiesen werden mußte.
Gegenüber der festgesetzten Wohnraumnorm, die zunächst bestimmte, daß grundsätzlich 2 Personen nur 1 Wohnraum zustand, wurde demjenigen 1 Raum über der festgesetzten Norm zugebilligt, der eine mehr als 50% zerstörte Wohnung wieder instandsetzte und damit zur Förderung des Wiederaufbaues beitrug. Am 31.3.1949 wurden bereits wieder 124118 Wohnungen gezählt, so daß im Laufe der ersten vier Nachkriegsjahre rund 23000 Wohnungen wieder aufgebaut bzw. wieder instandgesetzt worden sind. Die Bevölkerung war inzwischen auf rund 484000 angewachsen, wobei die Zahl der anerkannten Wohnungssuchenden schätzungsweise 15000 betrug.
Das Wohnungsamt hatte die im Jahre 1946 durch das soziographische Institut erstellte Wohnungshaushaltskartei übernommen und mit einer alphabetischen Straßeneinteilung versehen. Diese Kartei bot von nun an die Grundlage für die Belegung jeder Wohnung und zur Ermittlung unterbelegten Wohnraumes.
Anfang 1950 war die Einwohnerzahl auf 516000 Menschen angestiegen; die Zahl der Wohnungsuchenden hatte sich in der gleichen Zeit auf 30000 erhöht, da inzwischen die Zuzugssperre aufgehoben und die Freizügigkeit wieder hergestellt worden war.
Die Ablösung von Wohnraum, vornehmlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages von DM 100,- je qm wurde eingeführt und erbrachte in der Zeit vom 1.10.1949 bis 28.2.1951 rund DM 215000,-.
Dieser Betrag wurde für die Erstellung von Neubauwohnungen verwendet, wovon die ersten 54 dieser Wohnungen bereits im Frühjahr 1951 bezogen werden konnten.
Mit der Veröffentlichung des ersten Wohnungsbaugesetzes am 24.4.1950 trat der Wohnungsbau in seine entscheidende Aufbauphase. Das Gesetz enthielt u.a. die Bestimmungen über den sozialen Wohnungsbau. Die Vergabe dieser öffentlich geförderten Wohnungen erfolgt bis heute durch die Abteilung für Sozialwohnungen (Abt. 4), nach den in den Bewilligungsbescheiden festgelegten Richtlinien.
Um die Erfassungs- und Vergabetätigkeit bis zur Zuweisung einer Wohnung in einer Abteilung zusammenzufassen, wurde 1952 die Abteilung für Wohnraumbewirtschaftung (Abt. 2) geschaffen. Für die wohnungsamtliche Bearbeitung der im sozialen Wohnungsbau erstellten Wohnungen war zuvor eine besondere Abteilung (Abt. 4) eingerichtet worden, um vor allem auch bessere Verhandlungsmöglichkeiten mit den einzelnen Bauträgern und Bauherren zu erreichen. Die Nebenstelle Höchst (Abt. 3) wurde eine selbständige Abteilung und dem Amtsleiter unterstellt. 1954 zog dann das Amt von der Schwarzburgschule (Lenaustraße 81) in die Eschersheimer Landstraße 37/39. Die Zahl der Bediensteten war mittlerweile wieder von nahezu 400 auf 119 zurückgegangen.
Zum Jahresende 1954 war die Anzahl der Wohnungen auf insgesamt 170000 gestiegen. Die Bevölkerung war inzwischen auf 618000 Einwohner, die Zahl der Wohnungssuchenden auf 64000 angestiegen.
Wenn bisher Dringlichkeit und zurückgelegte Wartezeit bei der Vergabe von Wohnungen ausschlaggebend war, so war man ab 1955 dazu übergegangen, die Dringlichkeitsstufen I bis III einzuführen, wobei man den Wohnungssuchenden mit der Dringlichkeitsstufe I eine Mietberechtigungskarte (rote Karte) ausstellte.
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes am 1.7.1956 änderten sich einzelne Bestimmungen des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 1.7.1953, so wurde festgelegt, daß bestimmter Wohnraum nur für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen vorzusehen ist. Dadurch wurden die Wohnungsämter gehalten, die Einkommensverhältnisse der gemeldeten Wohnungssuchenden zu überprüfen.
Eine neue Situation schuf das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 1.7.1960. Hier wurde in § 3 b festgelegt, daß diejenigen Wohnungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten aus der Bewirtschaftung zu entlassen sind, deren Grundmiete am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einen festgesetzten Betrag übersteigt. Dieses bedeutete, daß in einer Großstadt wie Frankfurt am Main der überwiegende Teil der Altbauwohnungen nicht mehr unter die Bewirtschaftung fiel. Für die Abwicklung der Dringlichkeitsfälle verblieben danach nur noch die Sozialwohnungen. Bis Ende 1960 waren bereits 5000 Anträge auf Freistellung von der Bewirtschaftung eingegangen. Eines der wesentlichen Bestandteile dieses neuen Gesetzes war das Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen. Die Aufgaben aus diesem Gesetz wurden durch die Mietausgleichstelle beim Wohnungsamt wahrgenommen, die mit zwei Sachbearbeitern ihre Arbeit aufnahm und bis zum Jahresende 1960 6782,- DM an Beihilfen bei rund 400 Anträgen gewähren konnte. Die Kosten wurden zu gleichen Teilen von Bund und Ländern getragen.
Die Tendenz der Jahre ab 1960 ist nach wie vor durch ein weiteres Ansteigen der Wohnungssuchendenfälle in allen Dringlichkeitsstufen charakterisiert. Bis zum 31.12.1964 waren 71232 Wohnungssuchende gemeldet, die sich wie folgt auf die einzelnen Dringlichkeitsstufen verteilten:

  • Dringlichkeitsstufe I= 15021
  • Dringlichkeitsstufe II= 20075
  • Dringlichkeitsstufe III= 36136

Insgesamt wurden bis 1964 ca. 3750 Bauvorhaben mit ungefähr 52500 Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues gefördert. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Wohnungszwangsbewirtschaftung am 30.6.1965 waren es ca. 4000 Bauvorhaben mit rund 55000 Wohnungen.
An Ablösegeldern für den Freikauf bewirtschafteten Wohnraumes - der Betrag je qm Wohnraum war inzwischen auf 300,- DM angehoben worden - sind insgesamt 2700000,- DM eingegangen, die zur Mitfinanzierung von 1422 Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues verwendet werden konnten.
Lagen die Mietpreise 1960 noch bei DM 1,65 je qm Wohnfläche, so sind sie 1961 bereits bis auf 2,- DM, inzwischen auf 2,50 DM angestiegen. Dieses Ansteigen der Mietpreise zog und zieht eine Ausweitung des Empfängerkreises für Miet- und Lastenbeihilfen nach sich. So wurden für das Jahr 1961, also 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, 55560,- DM an Beihilfen gewährt; 1964 stieg die Zahl der Beihilfen bereits auf DM 869888. Insgesamt wurden für den Zeitraum von Oktober 1960 bis 31.Dezember 1964 1671623,- DM an Miet- und Lastenbeihilfen gezahlt. Mit dem neuen Wohngeldgesetz, das am 1.4.1965 in Kraft getreten ist, hat sich der Kreis der Beihilfeempfänger noch wesentlich erweitert, weil dadurch die Mieter von Altbauwohnungen und freifinanzierten Wohnungen neben den Mietern von öffentlich geförderten Wohnungen antragsberechtigt wurden. Über die Anträge entscheidet die Abteilung für Wohngeld beim Wohnungsamt.
Die Rückführung der evakuierten Frankfurter Bürger hat gute Fortschritte gemacht. So konnten 1964 155 Personen, darunter viele alte Menschen, zurückgeführt und mit einer Neubauwohnung versorgt werden. Zur Rückführung sind jetzt noch rund 200 Evakuierte gemeldet, von denen aber 50 Aufnahme in ein Altersheim beantragt haben und 100 Personen vorläufig zurückgestellt werden wollen; der Rest kann in absehbarer Zeit mit dem Angebot einer Wohnung rechnen. Insgesamt wurden seit Inkrafttreten des Bundesevakuierungsgesetzes bis 31.12.1964 9320 Personen zurückgeführt.
Nach wie vor sind die sogenannten Altenwohnungen sehr gefragt. Das rege Interesse, das die Öffentlichkeit dem "Altenplan" entgegenbringt, beweist die Richtigkeit dieser Bauvorhaben in Ffm.-Rödelheim, Schwanheim, Fechenheim, Preungesheim sowie Sachsenhausen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Wohnungsnot in Frankfurt am Main noch keineswegs behoben ist. Selbst ein rechnerisch ausgeglichener Wohnungsmarkt, bei dem die Zahl der vorhandenen Wohnungen und die der Haushalte einander entsprechen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Nachfrage nach Wohnungen bestimmter Größen noch für lange Zeit das Angebot übersteigt und daß es gilt, dringende Wohnungsnotstände, besonders aus dem Kreise der jungen Familien, durch den Bau und die Zuweisung von Neubauwohnungen zu beseitigen.

 

 

 

 

Berichtszeitraum: 1965-72

siehe Amt für Wohnungswesen

 
Quelle: Jahresberichte der Stadt Frankfurt 1945-72
frankfurt baut auf