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Die BANK DEUTSCHER LÄNDER
-seit 1957 Deutsche Bundesbank-
wurde mit Wirkung vom 1. März 1948 durch gleichlautende Gesetze
der amerikanischen und britischen Militärregierungen geschaffen.
Dem bizonalen Institut gliederte eine Verordnung der französischen
Militärregierung vom Juli 1948 die Landeszentralbanken ihrer
Zone rückwirkend zum 25. März 1948 ein. Damit war die
erste gemeinsame Einrichtung der drei Westzonen geschaffen. Die
BdL bestand also schon vor der Konstituierung der Bundesrepublik
Deutschland. Durch die Ergänzungsgesetze, die der Bundestag
dann zu den gleichlautenden alliierten Gesetzen und Verordnungen
über die Errichtung der BdL erließ, wurde diese zu einer
provisorischen Einrichtung des Bundes bis zum Erlaß des in
Artikel 88 des Grundgesetzes vorgesehenen Gesetzes über die
Errichtung einer Bundesbank. Die Landeszentralbanken blieben bis
dahin Einrichtungen der Länder. Das Zentralbanksystem als Ganzes
war damit rechtlich gesehen eine Misch-Verwaltung, an der sowohl
der Bund wie die Länder mit abgegrenzten Kompetenzen beteiligt
waren.
Das westdeutsche Zentralbanksystem war somit in
seinem äußeren Gefüge dezentralisiert, funktionell
und notenbankpolitisch jedoch eine Einheit. Entsprechend der gesamten
politischen Neuordnung im westdeutschen Raum ging man dabei vom
föderativen Prinzip aus. Für jedes der neugeschaffenen
Länder -ursprünglich 11, später 9- wurde bereits
in den Jahren 1946-1948 eine eigene Landeszentralbank errichtet,
gewissermaßen eine regionale Währungs- und Notenbank.
Als es jedoch darauf ankam, den Ländern Westdeutschland eine
gemeinsame Währung zu erhalten, mußte die Autonomie der
Landeszentralbanken beschnitten werden. Die im Juni 1948 durchgeführte
Geldreform und die Einführung der
Deutschen Mark hatten eine einheitliche und gemeinsame Geld-
und Kreditpolitik der Landeszentralbanken zur Voraussetzung. Sie
mußten daher in ihren kreditpolitischen Operationen gewisse
Beschränkungen auf sich nehmen. So ging ein Teil ihrer Aufgaben
auf das neugeschaffene Zentralinstitut, die BdL, über. Auf
der Grundlage des dieser verliehenen Notenmonopols wurde sie damit
für die Währungspolitik verantwortlich. Über die
Ordnung und Regelung des nationalen Währungs- und Geldwesens
hinaus übernahm sie weiterhin die Sorge für die Liquidität
des gesamten Bankapparats. Durch ihre Liquiditätspolitik wurde
die Geldschöpfung der Geschäftsbanken in Form von Giral/Buchgeld
geregelt. Die einheitliche Geld- und Kreditpolitik des zweistufigen
Zentralbanksystems, eines Organisationstyps eigener Art, der völlig
von dem Herkömmlichen abwich, wurde dadurch gewahrt, daß
die Präsidenten der Landeszentralbanken kraft ihres Amtes dem
für die gemeinsame Bankpolitik zuständigen Beschlußorgan
der BdL, dem Zentralbankrat, angehörten. Außerdem befand
sich das Grundkapital der BdL in Höhe von 100 Mill. DM im Besitz
der angeschlossenen Landeszentralbanken. Durch Artikel I, Ziffer
1, des Errichtungsgesetzes erhielt die BdL die Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Den Weisungen irgendwelcher
politischer Instanzen oder staatlicher Organe war das Institut nicht
unterworfen. Wohl aber mußte sich der Zentralbankrat bei der
Festsetzung der Politik der Bank nach den Anordnungen der Alliierten
Bankkommission richten. Das entsprach den staatsrechtlichen Verhältnissen
bei der Errichtung der BdL. Das Übergangsgesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der BdL vom 10. August 1951
verpflichtete sie statt dessen, "die allgemeine Wirtschaftspolitik
der Bundesregierung zu beachten und im Rahmen ihrer Aufgaben zu
unterstützen".
Das oberste Organ der BdL und zugleich das Koordinierungsinstrument
für das einheitliche Funktionieren des zweistufigen Zentralbanksystems
bildete der Zentralbankrat. Darum
wählten seine "geborenen" Mitglieder, die Präsidenten
der Landeszentralbanken, einen besonderen Präsidenten des Zentralbankrates,
der während seiner Amtszeit nicht Mitglied des Verwaltungsrates
oder Vorstandes einer der angeschlossenen Landeszentralbanken sein
durfte. Ebenso wurden der Präsident des Direktoriums der BdL
und sein Stellvertreter vom Zentralbankrat gewählt und die
übrigen Mitglieder des Direktoriums von ihm ernannt. Da die
Präsidenten der Landeszentralbanken ihrerseits durch die Ministerpräsidenten
der Länder ernannt wurden, war damit das föderative Prinzip
bei der Zusammensetzung des Zentralbankrates gewährleistet.
Seine Aufgabe bestand darin, "die gemeinsame Bankpolitik zu
bestimmen und die größtmögliche Einheitlichkeit
in der Bankpolitik in den verschiedenen Ländern zu sichern".
Daher war ihm die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen
der Kreditpolitik und über alle anderen Angelegenheiten vorbehalten,
die einer übereinstimmenden Regelung im Währungsgebiet
und einer einheitlichen Handhabung bei allen Landeszentralbanken
bedurften. Seiner Beschlußfassung unterlagen daher insbesondere
die Diskontpolitik, die Regelung der Mindestreservehaltung, die
Aufstellung von Richtlinien über Offen-Markt-Politik und Operationen
ähnlichen Charakters, der Erlaß von Kreditrichtlinien
sowie sonstige kredit- und währungspolitische Maßnahmen
von allgemeiner Bedeutung.
Für die Entscheidungen des Zentralbankrates
genügte in der Regel Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gab die Stimme seines Präsidenten den Ausschlag. Die Durchführung
der Beschlüsse sowie die Geschäftsführung des Instituts
oblag dem Direktorium, dessen Präsident dafür dem Zentralbankrat
verantwortlich war. Die Bundesminister für Finanzen und für
Wirtschaft konnten allerdings ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Zentralbankrates teilnehmen. Falls einer dieser Vertreter der Bundesregierung
der Ansicht war, daß im Hinblick auf die allgemeine Wirtschaftspolitik
des Bundeskabinetts Bedenken gegen einen beabsichtigten Beschluß
des Zentralbankrates bestünden, konnte er "eine Aussetzung
der Beschlußfassung bis zu acht Tagen verlangen".
Man hat diesen dezentralen, zweistufigen Aufbau
des westdeutschen Zentralbanksystems oft mit dem Organisationsschema
des Notenbankwesens in den USA verglichen. Das ist jedoch nur bedingt
richtig und nur im Bezug auf einige Äußerlichkeiten möglich.
Gewiß haben die Federal Reserve Banks bis zu einem gewissen
Grade als Modell für die Landeszentralbanken gedient. Da jedoch
der Distrikt einer Federal Reserve Bank nicht mit den Grenzen eines
oder mehrerer amerikanischen Bundesstaaten zusammenfällt und
an der Spitze des Systems nur ein Board als reine Koordinierungsbehörde
steht, ergaben sich schon im Aufbau grundlegende Unterschiede; sämtliche
Mitglieder des Federal Reserve Board werden zudem vom Präsidenten
der Vereinigten Staaten ernannt und sind nicht Vertreter der ihm
angeschlossenen Federal Reserve Banks, mithin ist der Ursprung der
Willensbildung im Board ein anderer als im Zentralbankrat der BdL.
Der praktische Arbeitsbeginn der BdL fiel mit der
Währungsreform am 21. Juni
1948 zusammen. Bis dahin war für die wichtigste Funktion einer
Zentralbank, nämlich für die den jeweiligen Verhältnissen
angepaßte Regulierung der Geldmenge, kein Raum vorhanden.
In der Zeit des Geldüberhangs konnte die Inflation nur durch
den mühsam und künstlich aufrechterhaltenen Preisstop
und ein kompliziertes Bewirtschaftungssystem zurückgestaut
werden. Im übrigen war ein guter Teil dieser Bemühungen
nur noch fiktiver Natur und in seinen konkreten Auswirkungen völlig
illusorisch. Der über die bedingungslose Kapitulation vom 8.
Mai 1945 hinaus erhalten gebliebene Apparat der ehemaligen Reichsbank
war dafür tatsächlich und rechtlich funktionsunfähig;
für die Übernahme der Aufgaben einer Währungs- und
Notenbank erwies sich dieser Torso als ungeeignet. Daher sind auch
die Landeszentralbanken nicht Rechtsnachfolgerinnen der früheren
Reichsbank, sie bestand vielmehr formalrechtlich fort, ihr Geschäftsbetrieb
ruhte jedoch. Auf dem regionalen Unterbau der Landeszentralbanken
wurde die BdL als deren Spitze errichtet und stellte darum eine
Neugründung ohne Vorbild und ohne Zusammenhang mit früheren
Institutionen dar. Die währungspolitischen Befugnisse der BdL
würden mit ihrer Errichtung neu begründet.
Im Rohbau war das zweistufige System vor der Währungsreform
bereits errichtet. Mit dem 21. Juni 1948 trat es in Tätigkeit.
Die Landeszentralbanken besaßen damals schon den Kontakt mit
den Geschäftsbanken ihres Bereiches und fungierten von nun
an in den einzelnen Ländern als "Bank der Banken".
Über sie wurde das Notenbankgeschäft abgewickelt, ohne
daß sie dabei als selbständige Unternotenbanken auftraten.
Trägerin des Notenmonopols war allein die BdL, die ihrerseits
in der Regel keinen direkten Verkehr mit den Geschäftsbanken
unterhielt. Sie stand lediglich in einer internen Refinanzierungsbeziehung
zu den Landeszentralbanken. Dagegen war der bankgeschäftliche
Verkehr der Bundesbehörden und anderer bundeszentraler öffentlicher
Stellen aktivisch wie passivisch bei der BdL zentralisiert. Ebenso
betrieb sie Operationen am Geldmarkt. Die Devisenbestände wurden
bei der BdL konzentriert und die Landeszentralbanken fungierten
bei allen Devisengeschäften nur als Durchlaufstellen.

Mit rund 300 Bediensteten begann das Institut seine
Tätigkeit in dem vom Bombenkrieg nur teilweise beschädigten
Gebäude der ehemaligen Reichsbankhauptstelle
Frankfurt an der Taunusanlage (Bild oben). Bis Ende 1949
war die Zahl der Mitarbeiter auf 1462 angewachsen und überschritt
in der Folgezeit die 2000. Durch die Einführung des Lochkartenverfahrens
und weitere innerbetriebliche Rationalisierungsmaßnahmen wurde
ein weiteres Anwachsen des Personalbestandes trotz des ständig
zunehmenden Arbeitsanfalles vermieden. Andererseits mußten
die ursprünglichen 3600 qm Büroraum im Laufe der Jahre
beträchtlich ausgedehnt werden. Gemeinsam mit der Stadtverwaltung
Frankfurt gelang es der BdL, beizeiten für genügend Ausdehnungsmöglichkeiten
im Anschluß an die ursprünglichen Gebäude zu sorgen
und den Wohnbedarf der Bediensteten weitgehend zu befriedigen. Obwohl
die BdL infolge des zweistufigen Aufbaues des Zentralbanksystems
mit der Frankfurter Wirtschaft keine direkten Beziehungen aufnehmen
konnte, bedeutete dennoch ihre Anwesenheit für den Bankplatz
Frankfurt und damit für das gesamte Wirtschaftsleben der Stadt
eine spürbare und wichtige Bereicherung, schon allein deswegen,
weil sie fast zwangsläufig die Ansiedlung einer ganzen Reihe
anderer Institute zur Folge hatte. So ist es auch durchaus verständlich,
daß Magistrat wie Industrie- und Handelskammer, von der Tages-
und Wirtschaftspresse unterstützt, wiederholt allen Bestrebungen
entgegentraten, die auf eine Verlegung der BdL in den Bonn-Kölner
Raum abzielten. Zum letzten Male entbrannte diese Diskussion, als
sich der Bundestag endlich zur Ausführung des Artikels 88 des
Grundgesetzes entschloß.
Durch das Gesetz über die DEUTSCHE
BUNDESBANK VOM 26. Juli 1957 wurden die Landeszentralbanken
und die Berliner Zentralbank mit der BdL verschmolzen und diese
in die Deutsche Bundesbank umgewandelt. Sie ist nunmehr eine bundesunmittelbare
juristische Person des öffentlichen Rechtes. Ihr Grundkapital
von 290 Mill. DM steht dem Bund zu. Die Deutsche Bundesbank hat
nach § 2 des Gesetzes "ihren Sitz am Sitz der Bundesregierung;
solange dieser sich nicht in Berlin befindet, ist Sitz der Bank
Frankfurt am Main". Ihre Aufgabe bestimmt § 3 dahin, "mit
Hilfe der ihr zustehenden währungspolitischen Befugnisse den
Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel
zu regeln, die Währung zu sichern und für die bankmäßige
Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu
sorgen". Damit wurde das bisherige zweistufige, dezentralisierte
Zentralbanksystem beseitigt und durch eine Einheitsbank ersetzt.
Jedoch blieben bestimmte dezentrale Merkmale des bisherigen Systems
als Organisationselemente erhalten. Die bisherigen Landeszentralbanken
verloren ihre eigene Rechtspersönlichkeit und wurden zu "Hauptverwaltungen"
der Deutschen Bundesbank für den Bereich der einzelnen Länder;
als solche führen sie weiterhin die Bezeichnung "Landeszentralbank".
Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden nun nicht mehr
von den Ministerpräsidenten des jeweiligen Landes ernannt,
sondern vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesrates
bestellt, wobei der Bundesrat seine Vorschläge auf Grund eines
Vorschlages der nach Landesrecht zuständigen Stelle und nach
Anhören des Zentralbankrates macht. Mit dieser komplizierten
Bestimmung ist zwar das föderative Prinzip gewahrt, jedoch
der Charakter eines unabhängigen Bundesorgans unterstrichen,
zumal auch bei der Ernennung der übrigen Mitglieder der leitenden
Organe der Bundesbank ein "Pluralismus" der mitwirkenden
Instanzen vorgesehen ist.
Die Bundesbank besitzt drei leitende Organe: den
Zentralbankrat, das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken.
Trotz der äußerlichen Übereinstimmung mit dem Organaufbau
des bisherigen zweistufigen Zentralbanksystems sind jedoch wichtige
Änderungen in der Zusammensetzung und den Funktionen der Organe
vorgenommen worden. Der Zentralbankrat ist nunmehr das oberste Organ
und seine Befugnisse sind beträchtlich erweitert worden. Er
hat nunmehr auch die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung
und Verwaltung aufzustellen, die Zuständigkeit des Direktoriums
und der Vorstände der Landeszentralbanken im Rahmen der Bestimmungen
des Bankgesetzes abzugrenzen und kann im Einzelfall diesen beiden
Organen Weisungen erteilen. Den Vorständen der Landeszentralbanken
hat das Gesetz die in den Bereich ihrer Hauptverwaltung fallenden
Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten zugewiesen. Insbesondere
blieben ihnen die Geschäfte mit dem Land und dessen öffentlichen
Verwaltungen und der Verkehr mit den Kreditinstituten ihres Bereiches
vorbehalten. Diese Tätigkeit findet jedoch in den Obliegenheiten
des Direktoriums der Bundesbank ihre natürliche Grenze. Dieses
ist das zentrale Exekutivorgan und als solches für die Durchführung
der Beschlüsse des Zentralbankrates verantwortlich. Ihm weist
das Gesetz insbesondere die Geschäfte mit dem Bund und seinen
Sondervermögen, die Geschäfte mit Kreditinstituten, die
zentrale Aufgaben im gesamten Bundesgebiet haben, ferner die Devisengeschäfte,
und die Geschäfte im Verkehr mit dem Ausland sowie schließlich
die Geschäfte am offenen Markt zu.
Der Zentralbankrat der Bundesbank weicht in seiner
Zusammensetzung erheblich von dem der BdL ab. Er besteht aus dem
Präsidenten und Vizepräsidenten sowie den übrigen
Mitgliedern des Direktoriums der Bundesbank sämtlich vom Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung, die vorher den Zentralbankrat
anzuhören hat, ernannt und den Präsidenten der Landeszentralbanken.
Kraft seines Amtes ist der Präsident der Deutschen Bundesbank
gleichzeitig Vorsitzender des Zentralbankrates und des Direktoriums,
während die BdL einen Dualismus dieser Ämter gekannt hatte.
Im Gegensatz zu deren Organisation ist das Direktorium der Bundesbank
ein kollegiales Gremium, das seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen faßt, und nur bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Die Bundesbank "ist bei der Ausübung
der Befugnisse, die ihr nach dem Gesetz zustehen, von Weisungen
der Bundesregierung unabhängig", im übrigen "verpflichtet,
unter Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der
Bundesregierung zu unterstützen" (§ 12 des BBG).
Wie schon bei der BdL können Mitglieder der Bundesregierung
an den Beratungen des Zentralbankrates teilnehmen, haben aber kein
Stimmrecht, können jedoch Anträge stellen und verlangen,
daß die Beschlußfassung bis zu zwei Wochen ausgesetzt
wird. Damit ist eine hinreichende Frist für einen Meinungsaustausch
gesichert. Umgekehrt soll die Bundesregierung den Präsidenten
der Bundesbank "zu ihren Beratungen über Angelegenheiten
von währungspolitischer Bedeutung zuziehen" (§ 13
BBG). Die Bundesbank ist in erster Linie eine "Bank
der Banken" und eine Bank für öffentliche
Verwaltungen. Der unmittelbare geschäftliche Kontakt mit der
Wirtschaft und mit dem breiten Publikum steht dahinter zurück.
Sie ist für die Kreditinstitute die entscheidende Refinanzierungsquelle
und Liquiditätsreserve, die dafür auf der Basis der Mindestreservehaltung
bei ihr Einlagen unterhalten müssen. Durch den Überweisungsverkehr
und Scheckeinzug fällt ihr im inländischen Zahlungsverkehr
die führende Rolle zu. Zur Regelung des Geldmarktes betreibt
sie mit den Kreditinstituten das Wertpapiergeschäft. Schließlich
besorgt sie den Devisenverkehr und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Sie darf ihre Giroeinlagen nicht verzinsen und keine direkten Kredite
an die Wirtschaft gewähren. Damit steht die Bundesbank also
in keinem echten Wettbewerbsverhältnis zu den Kreditinstituten.
Im Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Verwaltungen
sind die Befugnisse der Bundesbank gegenüber denen der BdL
neu geregelt und teilweise erweitert worden. Sie darf dem Bund und
seinen Sondervermögen sowie den Ländern Kassenkredite
gewähren, deren Höchstmaß jedoch durch die sogenannten
"Kreditplafonds" bestimmt wird. Unverändert wurden
von der BdL die Bestimmungen über die Sonderkredite an den
Bund zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Mitglied des
Internationalen Währungsfonds und der Weltbank übernommen.
Neu kam eine Plafondsumme von 180 Mill. DM für den Europäischen
Fonds hinzu. Als logisches Gegenstück zu den Kreditmöglichkeiten
der öffentlichen Verwaltungen bei der Bundesbank verpflichtet
das Gesetz diese grundsätzlich zur Einlage ihrer Kassenmittel
auf einem Girokonto bei der Bundesbank. Namentlich für die
Länder ist damit gegenüber der bisher recht unklaren Rechtslage
nun eine eindeutige Vorschrift geschaffen worden, zumal jede Abweichung
von diesem Grundsatz der ausdrücklichen Zustimmung der Bundesbank
bedarf. Damit ist dieser die Möglichkeit gegeben, die Einlegung
und Anlage öffentlicher Gelder allgemeinen liquiditätspolitischen
Gesichtspunkten zu unterwerfen.
Natürlich besitzt die Bundesbank das ausschließliche
Recht der Notenausgabe. Die für
die BdL geltende quantitative Begrenzung der Notenausgabe wurde
jedoch aufgehoben, weil eine solche einseitige Limitierung währungspolitisch
keinen Sinn hat. Dem Bund blieb sein "Münzregal".
Er darf jedoch zur Ausprägung von Bundesmünzen über
den Betrag von 20 DM auf den Kopf der Bevölkerung hinaus der
Zustimmung des Zentralbankrates. Umgekehrt kann die Bundesbank Noten
mit einem geringeren Nennbetrag als 10 DM nur im Einvernehmen mit
der Bundesregierung ausgeben.
In der Diskontpolitik
ist die Bundesbank autonom. Das Gesetz fügt ausdrücklich
hinzu, daß die Bundesbank darüber hinaus "die Grundsätze
für ihr Kredit- und Offenmarktgeschäft bestimmt".
Sie besitzt damit die Befugnis, die Kreditgewährung von bestimmten
Voraussetzungen (z.B. durch Kreditrichtsätze) abhängig
zu machen, sie durch Kontingente zu begrenzen oder auch auf dem
Wege der selektiven Kreditpolitik bestimmte Kredite einer Sonderbehandlung
zu unterwerfen. Das ergibt sich aus der Begründung des Bundesbank-Gesetzes.
Ebenso ist das Institut befugt, "zur Beeinflussung des Geldumlaufs
und der Kreditgewährung von den Kreditinstituten die Unterhaltung
bestimmter Mindestreserven auf Girokonto bei der Bundesbank zu verlangen".
An dem schon für die BdL geltenden Prinzip der direkten Mindestreservehaltung
ist festgehalten worden, dagegen sind die unterschiedlichen Höchstgrenzen
für die verschiedenen Arten von Kreditinstituten neu festgesetzt
und beweglicher gehalten worden. Ebenso wurden auch die praktischen
Möglichkeiten einer wirkungsvollen Offenmarktpolitik für
die Bundesbank gegenüber den Vorschriften für die BdL
wesentlich erweitert. Sie hat nun gegenüber dem Bundesfinanzminister
einen Anspruch auf den Umtausch ihrer Ausgleichsforderungen in Geldmarktpapiere
bis zum Höchstbetrag von 4 Mrd. DM. Da die Bundesbank die Ausgleichsforderungen
der bisher selbständigen Landeszentralbanken übernommen
hat, steht ihr unter Umständen sogar ein Betrag von rund 8
Mrd. DM zum Umtausch in Mobilisierungspapiere zur Verfügung.
So stellt die Bundesbank zwar die Fortsetzung der BdL dar, verfügt
aber ihr gegenüber in vieler Hinsicht über größere
Möglichkeiten, vor allem wurde jedoch damit der zweistufig
dezentrale Aufbau des westdeutschen Zentralbanksystems von 1948
durch die Einheitsbank ersetzt und damit ein Übergangsstadium
abgelöst.
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